Für die Abgrenzung der anzuwendenden Rechtsvorschrift bei der Option zur Steuerpflicht in Abhängigkeit von der Nutzung des Objekts kommt es entscheidend darauf an, wann mit dem Bau begonnen wurde.

Als Baubeginn ist dabei die Ausführung von tatsächlichen Bauhandlungen zu sehen, der Antrag auf Baugenehmigung ist nicht entscheidend. Nach Auffassung der Finanzverwaltung[1] sind solche Bauhandlungen insbesondere:

  • Beginn der Ausschachtungsarbeiten,
  • Erteilung eines spezifizierten Bauauftrags an den Bauunternehmer oder
  • Anfuhr nicht unbedeutender Mengen von Baumaterial auf dem Bauplatz.

Auch in den Fällen, in denen ein Altgebäude so umfassend instand gesetzt wird, dass ertragsteuerrechtlich ein anderes Wirtschaftsgut entsteht, wird das Gebäude wie ein Neubau behandelt. Die Beurteilung richtet sich hier nach ertragsteuerrechtlichen Gesichtspunkten.

Dies liegt insbesondere dann vor, wenn das bisherige Wirtschaftsgut im Wesen so geändert und so tief greifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die verwendeten Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen.[2] Dass bei einer Sanierung eines Gebäudes aber ertragsteuerrechtlich nachträgliche Herstellungskosten entstanden sind, führt nicht automatisch zu einem neuen Wirtschaftsgut i. S. d. § 9 Abs. 2 UStG.[3]

 
Praxis-Beispiel

Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts

Unternehmer U hat einen denkmalgeschützten Wasserturm erworben, den er mit Genehmigung des zuständigen Denkmalschützers in zwei Wohnungen umbaut. Dazu wird der Wasserturm vollständig entkernt und außer den Außenmauern vollständig neu aufgebaut.

Es handelt sich um ein Neuobjekt, da durch die vollständige Erneuerung ein anderes Wirtschaftsgut entstanden ist.

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