Kommentar

Bestimmte ausländische Verluste dürfen nur eingeschränkt ausgeglichen werden, nämlich mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben ausländischen Staat (§ 2a Abs. 1 EStG). Ist ein Ausgleich danach nicht möglich, werden die Verluste gesondert festgestellt und in Folgejahren ausgeglichen, allerdings nur, soweit positive Einkünfte derselben Art aus demselben ausländischen Staat erzielt werden.

Nachdem der EuGH bereits zweimal Regelungen des § 2a EStG für EU-rechtswidrig erklärt hat und die EU-Kommission daraufhin im Oktober 2007 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet hat, wird das BMF nun aktiv.

Jetzt gilt der eingeschränkte Verlustausgleich nur noch im Verhältnis zu Drittstaaten. Drittstaaten sind alle Staaten mit Ausnahme der EU-Mitgliedstaaten und der EWR-Staaten Island und Norwegen. Der EWR-Staat Liechtenstein gilt als Drittstaat, da er keine Amtshilfe leistet. § 2a EStG ist damit bei negativen Einkünften aus einem EU-Mitgliedstaat, aus Norwegen und aus Island nicht mehr anzuwenden.

Die Regelung gilt für alle noch offenen Fälle und nimmt die gesetzliche Neuregelung des § 2a EStG vorweg, die nach dem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2009 geplant ist. Die BMF-Schreiben v. 24.11.2006 und v. 11.6.2007 zur weiteren Anwendung des § 2a EStG nach den EuGH-Urteilen in den Rechtssachen "Ritter-Coulais" und "Rewe Zentralfinanz" werden aufgehoben.

Nicht in den Genuss der Neuregelung kommen Steuerpflichtige, deren nach § 2a EStG nicht ausgleichsfähige Verluste bereits bestandskräftig gesondert festgestellt und noch nicht verrechnet wurden. Für diese gilt die bisherige Regelung des § 2a Abs. 1 Sätze 3 bis 5 EStG weiter, wonach die Verluste in Folgejahren nur eingeschränkt mit positiven Einkünften derselben Art und aus demselben ausländischen Staat ausgeglichen werden können.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 30.7.2008, IV B 5 – S 2118-a/07/10014.

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