Durch das sogenannte MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen)wurden bereits mit Wirkung ab 1.11.2008 die Besonderheiten bei der Einpersonen GmbH weitgehend abgeschafft. Ebenso wie bei der Mehrpersonen-GmbH beträgt auch bei der Einpersonen-GmbH das Mindeststammkapital 25.000 EUR (UG: 1 EUR). Auch der Alleingesellschafter muss grundsätzlich ein Viertel, jedoch mindestens 12.500 EUR auf das Stammkapital sofort einzahlen.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Mindeststammkapitals

X gründet die Y-GmbH als Alleingesellschafter mit einem Stammkapital von 100.000 EUR. X muss mindestens ein Viertel, also 25.000 EUR, sofort einzahlen. Bei einem Stammkapital von 50.000 bzw. 25.000 EUR sind mindestens 12.500 EUR einzuzahlen.

Liegen besondere Gründe vor, muss der Gesellschafter der Einpersonen-GmbH auf Anforderung des Registergerichts die Einzahlungsbelege vorlegen. Dies gilt aber auch bei einer mehrgliedrigen GmbH.

Eine Einpersonen-GmbH kann für den Gesellschafter auch Vorteile haben, so haftet der Alleingesellschafter-Geschäftsführer nicht für Schäden aus einer Maßnahme gegenüber der GmbH, sofern er sich wegen des Geschäfts hätte haftungsentlastend anweisen können.[1]

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