Bei bargeldintensiven Betrieben überprüft das Finanzamt intensiv die Kasseneinnahmen und klärt ab, ob die Aufzeichnungen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Bei Verstößen drohen Zuschätzungen.

So nutzte ein Unternehmer, der hauptsächlich Bargeld vereinnahmte und seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, eine offene Ladenkasse. Die Einnahmen aus dem laufenden Betrieb notierte er je Kassenvorgang auf einem Zettel. Durch Summenbildung ermittelte er die Tageseinnahmen und schloss die Summe mit seinem Namenszeichen ab. Die Tageseinnahmenzettel enthalten das jeweilige Datum, ansonsten aber kein weiteres steuerliches Ordnungskriterium.

Nach Auffassung des Prüfers war diese Buchführung nicht ordnungsgemäß. Jedoch genügen nach Auffassung des BFH bei Ermittlung des Gewinns durch Einnahmen-Überschussrechnung im Zusammenhang mit einer offenen Ladenkasse die obigen Aufzeichnungen.[1]

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