Überblick

Zinsaufwendungen werden unbegrenzt anerkannt, soweit sie mit einer betrieblichen Investition zusammenhängen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Darlehen aufgenommen wurde, um Anlagevermögen anzuschaffen.

Begrenzt abzugsfähig sind Zinsen, die durch Überziehung des Girokontos entstehen und nicht mit einer Investition zusammenhängen. In der Anlage EÜR sind zunächst alle Zinsen einzutragen. Die nicht abzugsfähigen Schuldzinsen werden dem Gewinn später hinzugerechnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Begrenzt abzugsfähige Schuldzinsen: § 4 Abs. 4a EStG; Ermittlung von Überentnahmen bei Entnahme vom Kontokorrentkonto mit Sollsaldo: BFH, Urteil v. 3.3.2011, IV R 53/07, BFH/NV 2011 S. 1414. Zur Ermittlung der Überentnahmen müssen bei der Einnahmen-Überschussrechnung die Entnahmen und Einlagen gesondert aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 4a Satz 6 2. Halbsatz EStG). Hierzu müssen ab dem Jahr 2000 alle Entnahmen und Einlagen gesondert aufgezeichnet werden (§ 52 Abs. 11 Satz 4 EStG). Werden die erforderlichen Aufzeichnungen nicht geführt, sind zumindest die nach § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG privilegierten Schuldzinsen für "Investitionsdarlehen" sowie tatsächlich entstandene nicht begünstigte Schuldzinsen bis zum Sockelbetrag in Höhe von 2.050 EUR als Betriebsausgaben abziehbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge