Im 4. und 5. Teil des Vordrucks werden insbesondere ergänzende Angaben zu

  • Rücklagen, stillen Reserven und Ausgleichsposten (Zeilen 99 bis 104) sowie
  • Entnahmen und Einlagen von Einzelunternehmern zwecks Schuldzinsenabzug (Zeilen 106 bis 107) gefordert.

Die Eintragungen in den Zeilen 99 bis 104 müssen vor dem Abschluss des ersten Teils des Vordrucks vorgenommen werden, da die sich ergebenden Werte in den ersten Teil zu übernehmen sind und sich dort auf den Gewinn auswirken.

Wurde ein Wirtschaftsgut veräußert und kann für den Veräußerungsgewinn eine Rücklage nach § 6b i. V. m. § 6c EStG gebildet werden, ist der Veräußerungserlös in Zeile 18 zu erfassen, der Restbuchwert in Zeile 37. Sollen die stillen Reserven auf ein zu einem späteren Zeitpunkt anzuschaffendes oder herzustellendes Wirtschaftsgut übertragen werden, geht der Differenzbetrag in Zeile 99 ein. Die Gewinnminderung ergibt sich dann durch Übertrag in Zeile 57.

Wird eine in früheren Wirtschaftsjahren nach § 6b EStG bzw. für Ersatzbeschaffung gebildete Rücklage ohne Übertragung der stillen Reserven auf ein anderes Wirtschaftsgut aufgelöst, geht der Rücklagenbetrag in Zeile 99 ein; er erhöht die Gesamtsumme, die in Zeile 102 ermittelt wird, und über Zeile 21 den Gesamtgewinn. Der Gewinnzuschlag nach § 6b EStG ist dann in Zeile 87 einzutragen.

Wird eine Rücklage auf ein neues Wirtschaftsgut übertragen, soll der Rücklagenbetrag in Zeile 100 erfasst werden und durch den Übertrag der Gesamtsumme von Zeile 102 in Zeile 57 den Gewinn mindern. Das macht aber nur Sinn, wenn

  • beim Übertrag einer in Vorjahren gebildeten Rücklage in gleicher Höhe ein Eintrag in Zeile 96 erfolgt, da der Übertrag nur dann erfolgsneutral bleibt. In diesem Fall entfällt der Gewinnzuschlag nach § 6b EStG;
  • stille Reserven unmittelbar im Jahr der Veräußerung oder des Untergangs eines Wirtschaftsguts auf ein neues Wirtschaftsgut übertragen werden. Für diesen Vorgang darf dann aber keine Eintragung in Zeile 96vorgenommen werden.

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