Bei Raum- und Gebäudekosten ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Kosten für gemietete oder gepachtete Räumlichkeiten sind einschließlich Nebenkosten in Zeile 46 einzutragen.
  • Kosten für zum Betriebsvermögen gehörende Gebäude – ausgenommen Schuldzinsen und Abschreibungen – sind in Zeile 48 zu erfassen.
  • In Zeile 47 sind (Miet-) Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung mit Ausnahme des Verpflegungsmehraufwands für die ersten 3 Monate, der in Zeile 69 eingeht, sowie der in die Zeile 85 einzutragenden Aufwendungen für Familienheimfahrten, zu erfassen.
  • Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer fließen in Zeile 70 ein. Sie umfassen sämtliche laufenden Kosten, die anteilige Abschreibung sowie die anteiligen Schuldzinsen; diese Beträge dürfen daher nicht in den Zeilen 29 und 61 enthalten sein.

Vor dem Hintergrund dieser Differenzierung sollte in der laufenden Buchhaltung unbedingt auf die korrekte Zuordnung entsprechender Grundstücksaufwendungen geachtet werden. Die Konten 6310 ff. des SKR 04 unterscheiden dementsprechend bereits zwischen auf betriebliche Grundstücke sowie häusliche Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen. So müssen z. B. Erhaltungsaufwendungen in der laufenden Buchführung den einzelnen Objekten zugeordnet werden. Dazu dienen im SKR 04 die Konten 6335 (Instandhaltung betrieblicher Räume), 6348 (Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, abziehbarer Anteil) und 6349 (Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, nicht abziehbarer Anteil). Bei Instandhaltungsaufwendungen muss zusätzlich zwischen solchen für gemietete und betriebseigene Gebäude differenziert werden.

 
Wichtig

Doppelte Haushaltsführung des Unternehmers

Unterhält der Unternehmer einen doppelten Haushalt, sind Eintragungen in folgenden Zeilen erforderlich:

  • Zeile 47: Miete sowie sämtliche mit der Unterkunft verbundenen übrigen Aufwendungen;
  • Zeile 69: Verpflegungsmehraufwand für die ersten 3 Monate;
  • Zeilen 81 ff.: Aufwendungen für Familienheimfahrten.

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