Gewinne aus der Blockerstellung sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig, wenn diese auf Wiedeholung angelegt ist. Bei der EÜR führt der Zugang von Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token im Rahmen eines tauschähnlichen Vorgangs zu Betriebseinnahmen. Die Einheiten sind wie Wertpapiere anzusehen, deren Anschaffungskosten erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben abzuziehen sind. Die Wirtschaftsgüter sind in die laufend zu führenden Verzeichnisse nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG aufzunehmen. Zu weiteren Einzelheiten siehe das BMF, Schreiben v. 10.5.2022.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 10.5.2022; IV C 1 – S 2256/19/10003 :001.

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