Die speziellen Aufzeichnungspflichten gelten (auch) für Einnahmen-Überschussrechner:

  • Aufzeichnungen des Wareneingangs,[1]
  • Aufzeichnungen des Warenausgangs,[2]
  • Inventarverzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens,[3]
  • besondere Aufzeichnungen über die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.[4]

     
    Hinweis

    Aufbewahrung von Lieferscheinen

    Lieferscheine, die nicht als Buchungsbelege benötigt werden, brauchen seit 1.1.2017 nach Versand bzw. Erhalt der Rechnung nicht mehr aufbewahrt werden.

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