Im Rahmen der Überschusseinkünfte führen Zuflüsse auf der Vermögensebene grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen. Dies gilt z.  B. für die Rückzahlung eines Darlehensbetrags oder für Einnahmen aus der Veräußerung von einkunftsrelevant genutzten Wirtschaftsgütern (Grundstücke, GmbH-Beteiligungen, Pkw etc.), die der Steuerpflichtige veräußert.

Eine Ausnahme gilt allerdings für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften[1] und ggf. bei der Erzielung von privaten Veräußerungsgewinnen im Grundstücksbereich nach § 23 EStG.

 
Praxis-Tipp

Veräußerung von Wertpapieren

Bei der Veräußerung von Wertpapieren ist zu beachten, dass erzielte Gewinne ab 2009 generell zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören[2] und der Abgeltungsteuer unterliegen. Hier sollte ggf. über die Günstigerprüfung (Einbeziehung aller Kapitalerträge in die Veranlagung) geprüft werden, ob die tarifliche Besteuerung evtl. zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt als bereits durch die Abgeltungsteuer (25 %) hergestellt.

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