1.1 Abgrenzungsmerkmale

Welche Abgrenzungskriterien entscheidend sind, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Die Finanzverwaltung hat deshalb in den Lohnsteuerrichtlinien den beiden Begriffen einen eigenen Abschnitt zugedacht.[1] Allerdings beschränkt sich die Begriffsbestimmung im Wesentlichen auf eine Darstellung zahlreicher Anwendungsbeispiele sowohl für laufende als auch für sonstige Bezüge. Folgende Bezüge werden dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet:

 
Laufender Arbeitslohn
  • Monatsgehälter, Wochen- und Tagelöhne,
  • Mehrarbeitsvergütungen einschließlich etwaiger Zuschläge und Zulagen für Mehrarbeitsstunden,
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,
  • andere Lohnzulagen, z. B. für gefahrenträchtige oder schmutzige Arbeiten,
  • geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Firmenwagen oder Dienstwohnungen,
  • unentgeltliche Kantinenmahlzeiten oder Essenmarken,
  • Betriebsrenten.

Diese verschiedenen Lohnbezüge sind durch ihre gemeinsame Form der Zahlung gekennzeichnet, weil sie dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließen. Ohne Bedeutung ist, wenn Lohnteile nicht Monat für Monat betragsmäßig gleich bleiben, sondern in ihrer Höhe schwanken. Beispiele sind Mehrarbeitsvergütungen oder Lohnzulagen, die von der jeweils tatsächlich verrichteten Arbeit im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abhängen. Wie die Aufzählung zeigt, können auch Sachlöhne regelmäßig anfallen und damit laufender Arbeitslohn sein.

 
Sonstige Bezüge

Unter dem Begriff "sonstiger Bezug" ist die Form der Lohnzahlung zusammengefasst, die nicht laufend, sondern unregelmäßig erfolgt. Hierzu rechnen insbesondere Einmalzahlungen, die der Arbeitgeber neben dem laufenden Arbeitslohn gewährt. In den folgenden Fällen geht die Verwaltung von einem sonstigen Bezug aus:

  • 13. bzw. 14. Gehalt, Weihnachtsgeldzahlungen,
  • Entlassungsabfindungen bzw. Entschädigungsleistungen,
  • Gratifikationen und Tantiemen, auch bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH[2],
  • Zuwendungen bei Arbeitnehmer- und Arbeitgeberjubiläen,
  • Urlaubsgeld und Urlaubsentschädigungen,
  • Erfindervergütungen und Prämien für Verbesserungsvorschläge,
  • einmalige geldwerte Vorteile, etwa Jahreswagenrabatte oder andere unregelmäßig zufließende Preisnachlässe,
  • Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell erbrachten Vorleistungen bei vorzeitiger Beendigung des Blockmodells,
  • Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.

Zu beachten ist, dass auch in den o. g. Fällen nur da von einem sonstigen Bezug auszugehen ist, wo keine regelmäßig fortlaufende Zahlung besteht.

 
Wichtig

Abgrenzung in Zweifelsfällen

Die Definition des laufenden Arbeitslohns ist vor dem Hintergrund der für diese Form der Lohnzahlung vom Gesetzgeber gewählten Steuerberechnungsmethode zu sehen, die auf den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum abstellt. Laufender Arbeitslohn ist deshalb der Lohn, der nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen, dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Einzelarbeitsvertrag für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gewährt wird. Sonstige Bezüge werden dagegen nicht für einen bestimmten Lohnzahlungszeitraum gezahlt, sondern für längere Abschnitte, weshalb das Gesetz hier die jahresbezogene progressionsmindernde Besteuerung vorsieht.[3]

1.2 Nachzahlungen/Vorauszahlungen

Eine weitere Sonderregelung gilt für die Nachzahlung bzw. Vorauszahlung von Arbeitslohn. Auch hier ist für die Frage der einzubehaltenden Lohnsteuer zunächst die Zurechnung zu den laufenden oder sonstigen Bezügen vorzunehmen. Keine Schwierigkeiten ergeben sich, falls es sich um die Nachzahlung bzw. Vorauszahlung von einmaligen Zuwendungen handelt. Hier bleibt der Charakter des sonstigen Bezugs unberührt. Anders verhält es sich, wenn die nachträgliche bzw. vorzeitige Zahlung den laufenden Arbeitslohn betrifft. Die Zuordnung ist danach vorzunehmen, auf welche Lohnzahlungszeiträume sich die laufenden Bezüge beziehen.

Betrifft die Nachzahlung ausschließlich Lohnzahlungszeiträume, die im Kalenderjahr ihrer Zahlung enden, bleibt der ursprüngliche Charakter der Lohnzahlung erhalten. Es ist von laufendem Arbeitslohn auszugehen. Dasselbe gilt, wenn die Nachzahlung zwar Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres betrifft, aber noch innerhalb der ersten 3 Wochen des neuen Kalenderjahres zufließt.[1] Dagegen liegt unabhängig vom Zahlungsgrund in der Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn insgesamt ein sonstiger Bezug, falls ihr Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag davon für Lohnzahlungszeiträume erfolgt, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, und der Zufluss erst nach Ablauf der 3-Wochenfrist im neuen Jahr erfolgt. Dasselbe gilt für Vorauszahlungen.

Die besondere Zuordnungsregelung für laufenden Arbeitslohn, der nachgezahlt oder vorausgezahlt wird, ist abzugstechnisch begründet, weil das am Lohnzahlungszeitraum orientierte Berechnungsverfahren dem Grundsatz nach eine Steuerneuberechnung nur währe...

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