3.1 Teilwert ist höher als die historischen Anschaffungskosten

Besteht die Einlage in einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft und ist der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 oder 6 EStG (also zu mindestens 1 %) beteiligt, ist die Bewertung – unabhängig von der Besitzdauer des Steuerpflichtigen – mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungskosten vorzunehmen.[1] Maßgebend ist hier stets der niedrigere der beiden Wertansätze.

Sind die Anschaffungskosten niedriger als der Teilwert, sind die Anschaffungskosten anzusetzen. Dadurch wird sichergestellt, dass die im Privatbereich entstandenen Wertsteigerungen von "wesentlichen" Anteilen an Kapitalgesellschaften bei einer späteren Veräußerung aus dem Betriebsvermögen steuerlich erfasst werden.

In diesem zweiten Ausnahmefall werden also die vor der Einlage eingetretenen Wertsteigerungen bei späterer Realisierung im betrieblichen Bereich versteuert. Würde in dem genannten Fall die Einlage mit dem Teilwert bewertet, könnte die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG umgangen werden.

 
Praxis-Beispiel

Einlage einer GmbH-Beteiligung

A hat im Jahr 01 für 50.000 EUR eine 50 %ige Beteiligung an der X-GmbH erworben. Diese Beteiligung hat im Jahr 06 einen Wert von 100.000 EUR. Ohne die Ausnahmeregelung könnte A die Beteiligung im Jahr 06 mit ihrem Wert von 100.000 EUR in sein Betriebsvermögen einlegen und anschließend verkaufen. Ein Veräußerungsgewinn würde in diesem Fall nicht entstehen. Denn die Einlage in ein einzelunternehmerisches Betriebsvermögen stellt – anders als die offene Einlage in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft bzw. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft – keine Veräußerung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG dar. Die Einlage der GmbH-Beteiligung muss daher mit den Anschaffungskosten von 50.000 EUR bewertet werden.

 
Hinweis

Mindestbeteiligungsgrenze

Es genügt für die Anwendung der Sonderregel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG, dass die in § 17 Abs. 1 EStG genannte Beteiligungsgrenze von mindestens 1 % erstmals im Zeitpunkt der Einlage erreicht wird.[2] Nicht erforderlich ist, dass es sich bei dem eingelegten Geschäftsanteil selbst um eine wesentliche Beteiligung von mindestens 1 % handelt. Die Einlage ist auch dann maximal mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Einlage nicht mehr "wesentlich" i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist, aber innerhalb der letzten 5 Jahren vor dem Zeitpunkt der Zuführung (= Einlage) mit mindestens 1 % beteiligt war.[3]

Hat der Steuerpflichtige die Anteile innerhalb der letzten 5 Jahre unentgeltlich erworben, ist darauf abzustellen, ob der Rechtsvorgänger nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG -und damit zu mindestens 1 % – innerhalb der letzten 5 Jahre beteiligt war. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG verweist auf § 17 Abs. 2 Satz 5 EStG. Dadurch wird klargestellt, dass im Fall des unentgeltlichen Anteilserwerbs durch den Steuerpflichtigen als Anschaffungskosten diejenigen des Rechtsvorgängers maßgeblich sind, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.

Sind gleichzeitig die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a und b EStG erfüllt, verdrängt Buchst. b als die speziellere Vorschrift Buchst. a.[4]

3.2 Teilwert ist niedriger als die historischen Anschaffungskosten

Problematisch ist die Verfahrensweise bei der Einlage von Anteilen, deren Teilwert im Zeitpunkt der Einlage unter den historischen Anschaffungskosten liegt. Eine Bewertung mit dem Teilwert, wie es der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG vorsieht, hätte zur Folge, dass die bis dahin eingetretene Wertminderung der Beteiligung sich einkommensteuerlich nicht auswirken würde.

Die Einlage in ein einzelunternehmerisches Betriebsvermögen ist keine Veräußerung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Dieses Ergebnis wäre aber insofern unbefriedigend, als nach § 17 EStG nicht nur Veräußerungsgewinne, sondern u. U. auch Veräußerungsverluste zu berücksichtigen sind.

Lösung des BFH: Der BFH[1] hält es für gerechtfertigt, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG bei Einlage wertgeminderter "wesentlicher" Anteile nicht vom Wortlaut her zu interpretieren. Er fordert, dass anstelle des nach dem Gesetzeswortlaut vorgeschriebenen Teilwerts die höheren ursprünglichen Anschaffungskosten anzusetzen sind. Trotz des geringeren Teilwerts ist also die Einlage mit den höheren Anschaffungskosten zu bewerten. Dennoch kann anschließend im Betriebsvermögen keine Teilwertabschreibung aufgrund der im steuerverstrickten Privatvermögen eingetretenen Wertminderungen erfolgen.[2] Die Bewertung...

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