Nach § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG sind Einlagen alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt hat. Grundfall der Einlage ist die Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen in das ihm zuzurechnende Betriebsvermögen. Das kann das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens, aber auch sein Sonderbetriebsvermögen bei einer Personengesellschaft sein. Außer Geld können nach der Erläuterung in § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG auch sonstige Wirtschaftsgüter Gegenstand einer Einlage sein. Mangels jeder Einschränkung kommen nicht nur körperliche Gegenstände, d. h. Sachen i. S. v. § 90 BGB wie etwa ein Bild, ein Schrank, ein Schreibtisch oder ein Teppich, sondern auch nichtkörperliche Gegenstände wie z. B. Forderungen, Beteiligungen sowie immaterielle Güter (Urheberrechte, Patente usw.) in Betracht.

Einlagefähigkeit

Das Wirtschaftsgut muss einlagefähig sein. Nicht einlagefähig sind Wirtschaftsgüter, die bereits zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen des betreffenden Betriebs gehören. Ein ohnehin zum Betriebsvermögen zählendes Wirtschaftsgut kann schon begrifflich nicht eingelegt werden. Ebenso können nicht eingelegt werden Erlöse aus sog. ”Schwarzgeschäften” oder sonstigen zu Unrecht als privat behandelten Geschäften; denn sie fallen von vornherein in den betrieblichen Bereich.

Nicht einlagefägig sind auch Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Privatvermögen gehören, es sei denn, es tritt eine Änderung der Zweckbestimmung ein. Will ein Unternehmer z. B. sein von ihm bewohntes Einfamilienhaus in sein Betriebsvermögen einlegen, so wäre die Einlage-Buchung mangels Einlagefähigkeit des Wirtschaftsguts steuerlich ohne Wirkung. Bei Wirtschaftsgütern, die nicht zum notwendigen Privatvermögen zählen, besteht eine solche Beschränkung jedoch nicht. Nutzt ein Steuerpflichtiger z. B. seinen zum Privatvermögen gehörenden Pkw zu 40 % betrieblich und zu 60 % privat, so kann er wählen, ob er das Fahrzeug zum gewillkürten Betriebsvermögen macht und es mithin einlegt oder nicht.

 
Hinweis

Einlagehandlung erforderlich

Ein zum Vermögen des Betriebsinhabers gehöriges Wirtschaftsgut kann, sofern es sich nicht um notwendiges Betriebsvermögen handelt, nur durch eine Einlagehandlung Betriebsvermögen werden.[1]  Der Einlagevorgang besteht darin, dass das in Betracht kommende Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen übergeht, und setzt ein entsprechendes Handeln des Betriebsinhabers oder desjenigen, der für ihn tätig wird, voraus. Bei körperlichen Wirtschaftsgütern wird die Handlung zumeist darin bestehen, dass das Wirtschaftsgut in den Betrieb gebracht, die Bindung zum Privatvermögen also schon äußerlich aufgehoben wird. Bei Einlage von Geld geschieht das, indem das Geld in die Geschäftskasse gelegt oder auf ein betriebliches Konto überwiesen wird. Zur Einlagehandlung reicht – wie auch bei der Entnahmehandlung – schlüssiges Verhalten aus, durch das die Verbindung des Wirtschaftsguts mit dem Betrieb herbeigeführt wird.

Das eingelegte Wirtschaftsgut ist in diesen Fällen grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten. Das gilt nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 1. Halbsatz EStG unabhängig davon, ob der Teilwert höher oder niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist.

Teilwert ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Umsatzsteuer, die dem Steuerpflichtigen für die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts im Privatvermögen entstanden ist, bleibt bei der Ermittlung des Teilwerts außer Acht, wenn im Fall des betrieblichen Erwerbs die Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig gewesen wäre.[2]

Durch Bewertung der Einlagen mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung soll verhindert werden, dass

  • stille Reserven, die sich seit Anschaffung im privaten Bereich angesammelt haben,
  • im betrieblichen Bereich, z. B. anlässlich der Veräußerung oder späteren Entnahme des Wirtschaftsguts, realisiert werden.

Der Ansatz des Teilwerts hat andererseits die Konsequenz, dass eine vor dem Zeitpunkt der Einlage – seit Anschaffung – eingetretene Wertminderung nicht über eine Einlage in den betrieblichen Bereich verlagert werden kann. Durch die Bewertung mit dem Teilwert werden steuerlich nur solche Wertveränderungen erfasst, die sich während der Zeit der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ergeben. Die zuvor im privaten Bereich eingetretenen Werterhöhungen oder Wertminderungen bleiben steuerlich unberücksichtigt.[3]

 
Praxis-Beispiel

Bedeutung des Teilwertansatzes

A ist Inhaber eines Gewerbebetriebs. Beginnend mit dem 1.1.01 nutzt er ein unbebautes Grundstück, das er vor 20 Jahren für 30.000 EUR erworben hat, im Rahmen seines Einzelunternehmens als Lagergrundstück. Der Teilwert des Grundstücks beträgt im Einlagezeitpunkt 50.000 EUR. Die Einlage ist mit 50.000 EUR zu bewerten. Dadurch wird verhindert, dass ...

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