Leitsatz

Wird ein Einzelunternehmen im Anschluss an eine vorweggenommene Erbfolge in eine neu gegründete GmbH ohne Gewährung neuer Anteile eingebracht, liegt eine verdeckte Einlage vor, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Verpflichtung zur Einbringung des Unternehmens enthält. In diesem Fall sind die stillen Reserven im übertragenen Betriebsvermögen durch den Einbringenden zu versteuern.

 

Sachverhalt

Auf den Kläger wurde im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge das Einzelunternehmen des Vaters unentgeltlich zum 1.1.2005 übertragen. Die Übertragung erfolgte gem. § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten. Der Kläger gründete zum 1.1.2005 eine GmbH und erbrachte die Stammeinlage durch Barzahlung. Eine logische Sekunde später brachte er das vom Vater übertragene Einzelunternehmen in die GmbH ein. Dort wurde das übertragene Vermögen zum Buchwert angesetzt und gegen eine Kapitalrücklage gebucht. Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, das eingebrachte Betriebsvermögen sei bei der GmbH mit dem Teilwert anzusetzen, da die Voraussetzungen einer Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG nicht erfüllt seien. Es liege vielmehr eine Bargründung mit anschließender verdeckter Einlage vor, da für die Übertragung des Unternehmens keine Gesellschaftsrechte gewährt wurden. Hiergegen richtet sich die Klage.

 

Entscheidung

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Nach Auffassung des FG hat der Kläger das von seinem Vater erhaltene Unternehmen durch die Einbringung in die GmbH aufgegeben. Es liege eine verdeckte Einlage vor, da der Kläger für die Einbringung keine Gegenleistung erhalten habe. Die Rechtsprechung des BFH, nach der auch bei einer Bargründung als zusätzliches Aufgeld ein Mitunternehmeranteil steuerneutral eingebracht werden kann, sei nicht einschlägig. Im entschiedenen Fall sei der Kläger nicht gesellschaftsvertraglich zur Einbringung des Einzelunternehmens verpflichtet gewesen. Damit sei zwischen der Bargründung der GmbH und der eine logische Sekunde später erfolgten verdeckten Einlage des Einzelunternehmens in die GmbH zu unterscheiden.

 

Hinweis

Eine Revision wurde nicht zugelassen, allerdings ist vor dem BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde anhängig (Az. I B 127/11). Die Rechtsstreitigkeit hätte leicht vermieden werden können. Hätte der Kläger das Einzelunternehmen im Rahmen einer offenen Sachkapitalerhöhung eingelegt, wäre eine Buchwertfortführung gem. § 20 UmwStG unstreitig möglich. Eine geringfügige Kapitalerhöhung von einem EUR wäre hierfür bereits ausreichend.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2011, 11 K 4386/08

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