Leitsatz

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erzielt grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Für die Beurteilung, ob ggf. selbstständige oder gewerbliche Einkünfte erzielt werden, ist die Beteiligungsquote irrelevant.

 

Sachverhalt

Der Kläger war 100%iger Gesellschafter sowie einziger Geschäftsführer einer S.a.r.l. mit Sitz in Luxemburg. Zweck der Gesellschaft waren Dachdecker- und Zimmererarbeiten. Die Gesellschaft war Mieterin von zwei Hallen in Deutschland.

In seinen Einkommensteuererklärungen deklarierte der Kläger steuerfreie Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als Arbeitnehmer der S.a.r.l. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass die Gesellschaft in den in Deutschland angemieteten Räumen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten durchführt. Der Arbeitslohn des Klägers sei daher aufzuteilen in einen inländischen sowie in einen steuerfreien ausländischen Arbeitslohn.

Hiergegen trug der Kläger vor, dass er kein Arbeitnehmer der S.a.r.l. sei. Er habe keinen Dienstvertrag und könne frei über seine Arbeitszeit entscheiden. Zudem sei er auch einziger Gesellschafter. Da er selbstständig für die Gesellschaft tätig sei, erziele er Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Somit seien abkommensrechtlich die Vorschriften über Unternehmensgewinne anzuwenden. Da in Deutschland keine Betriebsstätte begründet wurde, bestehe auch kein deutsches Besteuerungsrecht für seine Einkünfte.

 

Entscheidung

Das Gericht lehnte die Klage als unbegründet ab. Der Kläger erziele Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, da er Arbeitnehmer der S.a.r.l. ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist der Arbeitnehmerbegriff nicht durch die Aufzählung feststehender Merkmale abschließend zu bestimmen. Für die Abgrenzung wurden vom BFH bisher zahlreiche Indizien beispielhaft angeführt. Der Geschäftsführer einer GmbH ist regelmäßig steuerlich Arbeitnehmer, da er als Organ in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist. Auch wenn kein schriftlicher Dienstvertrag vorliegt, ist der Geschäftsführer an die Weisungen Gesellschafterbeschlüsse gebunden. Dies gilt auch bei Personenidentität von Gesellschafter und Geschäftsführer. Eine regelmäßige Lohnzahlung spreche zudem für einen konkludent geschlossenen Arbeitsvertrag.

 

Hinweis

Aus der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers können keine steuerlichen Schlüsse gezogen werden. Es besteht keine Bindung zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht einerseits und dem Steuerrecht andererseits.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.06.2016, 1 K 1944/13

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