Leitsatz

Die Einkünfteerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Daher muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung anhand objektiver Umstände belegen lassen.

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Juli 1997 das im Jahr 1934 mit einem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück in A. In der Folge machte er für das leerstehende Objekt Werbungskostenüberschüsse geltend. Auf Befragen des Finanzamts erklärte der Kläger im Jahr 2006, dass eine Vermietung des Gebäudes wegen des maroden Zustands, der erst nach dem Erwerb festgestellt worden sei, derzeit (noch) nicht möglich sei. Da die notwendigen Sanierungsarbeiten in Eigenregie durchgeführt würden, sei eine Vermietung voraussichtlich erst Ende 2008 möglich.

Das Finanzamt erkannte daraufhin die für die Jahre 2004 und 2005 geltend gemachten Werbungskosten nicht an und erließ zudem für die Jahre 1997 bis 2003 nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen es die Vermietungseinkünfte mit 0 DM bzw. EUR festsetzte. Es ist der Auffassung, eine Einkünfteerzielungsabsicht sei nicht zu erkennen.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und entscheidet, dass ein ausreichend enger und klarer Zusammenhang der getätigten Aufwendungen mit einer späteren Einkünfteerzielung nicht feststellbar ist. In den Streitjahren war nicht aus objektiven Umständen erkennbar, dass die Entscheidung zu vermieten endgültig gefasst worden wäre. Es sei auch denkbar gewesen, dass der Kläger das Objekt nach Fertigstellung veräußern oder selbst nutzen wollte.

Soweit in den Streitjahren "Baumaßnahmen" an dem Objekt durchgeführt worden seien, waren dies im Wesentlichen Maßnahmen in "Eigenregie", die hauptsächlich Entrümpelungs- und Entsorgungsmaßnahmen betrafen. Diese bloßen Vorbereitungsmaßnahmen waren jedoch nach den Gesamtumständen objektiv nicht geeignet, innerhalb eines absehbaren Zeitraums ab dem Erwerb eine Vermietbarkeit der beiden Wohnungen herbeizuführen.

 

Hinweis

Es ist grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- bzw. Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere diese Arbeiten in Eigenleistung selbst oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden. Lässt sich allerdings nach einem längeren Zeitraum nach Renovierungsbeginn nicht absehen, ob und ggf. wann das Objekt zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt werden wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das FG vom Vorliegen einer entsprechenden Absicht (in den Streitjahren) nicht überzeugen konnte (vgl. BFH, Beschluss v. 21.8.2010, IX R 3/10, BStBl 2011 II S. 166).

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2010, 16 K 261/08 E

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