In den Zeilen 14-28 der Anlage KAP-INV 2023 werden die Veräußerungsgewinne aus Investmentfonds eingetragen. Dabei wird zwischen Aktien-, Misch-, Immobilien- und Auslandsimmobilienfonds sowie sonstigen Investmentfonds unterschieden, was wegen der unterschiedlichen Teilfreistellungssätze erforderlich ist. Die Teilfreistellungen werden maschinell berechnet, womit immer die vollen Beträge einzutragen sind.

Weiterhin müssen hierzu die in den Zeilen 46-56 berechneten Einzelwerte aufgeführt werden, wenn sich die Werte nicht aus einer Aufstellung des ausländischen Kreditinstituts ergeben.

Dort sind folgende Werte zu ermitteln:

a) Veräußerungsgewinn nach neuer Rechtslage (Zeilen 50-54)

An dieser Stelle wird fondsbezogen der Veräußerungs-/Rücknahmepreis den Anschaffungs- und Veräußerungskosten gegenübergestellt. Eine evtl. für die Vorjahre angesetzte Vorabpauschale wird in Zeile 54 abgezogen. Bei Erwerb vor 2018 sind die fiktiven Anschaffungskosten auf den 1.1.2018 zugrunde zu legen.

 
Wichtig

Bestandsgeschützte Alt-Anteile

Damit im Veranlagungsverfahren der Freibetrag auf den Veräußerungsgewinn nach neuer Rechtslage i. H. v. 100.000 EUR gewährt werden kann, ist dieser Betrag in der Zeile 55 aufzuführen und anschließend – je nach Fondskategorie – in den Zeilen 15, 18, 21, 24 und/oder 27 einzutragen.

b) fiktiver Veräußerungsgewinn

Der steuerpflichtige fiktive Veräußerungsgewinn auf den 31.12.2017 (bei Erwerb nach dem 31.12.2008) wird in der Zeile 56 aufgeführt und anschließend in die Zeilen 16, 19, 22, 25 und/oder 28 übertragen.[1]

 
Hinweis

Mehrere Anlagen KAP-INV

Die Angaben ab Zeile 46 der Anlage KAP-INV sind fondsbezogen zu erklären. Werden mehr als 2 Investmentfonds gehalten, sollen – so die Anleitung zum Vordruck – mehrere Anlagen ausgefüllt werden, wobei die zusammengefassten Werte aller Anlagen in den Zeilen 14–28 der ersten Anlage KAP-INV einzutragen sind.

[1]

Zu weiteren Ausführungen und Berechnungsbeispielen s. Abschnitt 9.2.6.

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