Eine Ermittlung der "transparenten" Erträge des Fonds erfolgt ab 2018 nicht mehr. Die Veröffentlichungen im Bundesanzeiger sind entfallen. Vielmehr werden im Wesentlichen – vorbehaltlich der Vorabpauschale – die Zahlungsströme der Besteuerung zugrunde gelegt, wobei eine Vorbelastung des Investmentfonds pauschaliert berücksichtigt wird.

Damit sind für die Besteuerung beim Anleger nur noch 4 Kennzahlen/Werte erforderlich:

  • Höhe der Ausschüttung,
  • für Zwecke der Vorabpauschale: Wert des Fondsanteils am Jahresanfang,
  • für Zwecke der Vorabpauschale: Wert des Fondsanteils am Jahresende,
  • Fondskategorie: Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds bzw. sonstiger Fonds.

Beim Übergang ins neue Recht werden durch eine fiktive Veräußerung die "Altgewinne" nach früherer Rechtslage ermittelt und die "Neugewinne" nach dem ab 2018 geltenden Besteuerungssystem angesetzt.

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