Verdeckte Gewinnausschüttungen werden beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt und unterliegen damit grundsätzlich dem Abgeltungsteuersatz. Die Gewinnausschüttungen dürfen das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht mindern. Wurden diese aber dennoch einkommensmindernd angesetzt und kann die Körperschaftsteuerfestsetzung nicht mehr geändert werden, muss der Gesellschafter die Gewinnausschüttung mit der tariflichen Steuerbelastung und nicht mit dem Abgeltungsteuersatz versteuern, sog. materielle Korrespondenz – die Eintragung entsprechender Ausschüttungen erfolgt in Zeile 33 der Anlage KAP 2023.[1]

Da in der Norm die Anwendung des § 20 Abs. 9 EStG nicht ausgeschlossen ist, können die tatsächlichen Kosten in Zusammenhang mit der Beteiligung nicht abgezogen werden.

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