Werden Kapitalerträge über ausländische Konten oder Depots erzielt, muss die ausländische Bank/das ausländische Institut keine inländische Kapitalertragsteuer einbehalten. Hierzu ist nur ein inländisches Institut verpflichtet.

Mangels Steuerabzug kann sich keine Abgeltungswirkung ergeben. § 43 Abs. 5 EStG findet somit keine Anwendung. Die über Auslandskonten oder Auslandsdepots erzielten Kapitalerträge müssen daher regelmäßig in der Einkommensteuererklärung aufgenommen werden (zu einzelnen Ausnahmen s. u.). Dies geschieht über die Anlage KAP – Zeilen 19 ff. bzw. bei Investmenterträgen über die Anlage KAP-INV. Soweit für diese Erträge in Deutschland ausländische Quellensteuern[1] anzurechnen sind, werden die ggf. um Erstattungsansprüche zu mindernden Quellensteuern in der Zeile 41 der Anlage KAP eingetragen. Beteiligungserträge und Steuerabzugsbeträge aus der Beteiligung an Personengesellschaften werden über die Anlage KAP-BET erfasst.

[1]

S. Abschnitt 2.2.

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