Verluste aus Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung konnten abweichend von der ansonsten geltenden Verrechnungsregelung des § 22 Nr. 3 EStG in den Jahren 2009 bis 2013 mit Einkünften aus Stillhaltergeschäften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG verrechnet werden.

Auch diese Regelung gilt ab dem VZ 2014 nicht mehr. Die zum 31.12.2013 festgestellten Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG können nur mit positiven Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG verrechnet werden.[1]

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