Einnahmen nach § 20 Abs. 1 EStG wie Zinsen und Dividenden sind mangels zulässigem Werbungskostenabzug[1] in voller Höhe anzusetzen. Bei Lebensversicherungen ermittelt sich der Kapitalertrag aus der Differenz zwischen der Ablaufleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge.[2] Für vor 2005 abgeschlossene Verträge sind – soweit die Einkünfte ausnahmsweise steuerpflichtig sind – die rechnungs- und außerrechnungsmäßigen Zinsen anzusetzen. Bei Stillhaltergeschäften werden die Aufwendungen für die Glattstellung gegengerechnet.[3] § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG umfasst sämtliche Erträge aus Investmentfonds, d. h. die Ausschüttungen, die Vorabpauschale und die Veräußerungsgewinne.[4]

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