BMF, 28.2.1990, IV B 4 - S 2252 - 49/90

Bezug: Sitzung ESt VI/89, TOP 22

Um die Wartezeit bis zur Zuteilungsreife eines Bausparvertrags zu überbrücken oder abzukürzen, lassen sich Bausparer häufig einen Zwischenkredit oder einen Auffüllungskredit geben. Bis zur Zuteilung des Bauspardarlehens fallen sowohl Zinsen auf das Bausparguthaben als auch Schuldzinsen für den Zwischenkredit oder den Auffüllungskredit an. Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung dieser Zinsen wird aufgrund der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in Fällen des selbstgenutzten Wohneigentums ab dem Veranlagungszeitraum 1987 folgende Auffassung vertreten:

 

1. Guthabenzinsen

1.1 Zinsen auf Bausparguthaben gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 20 Abs. 3 EStG; BFH-Urteile vom 9.11.1982, VIII R 188/79, BStBl 1983 II S. 172, vom 8.2.1983, VIII R 163/81, BStBl 1983 II S. 355). Der Vorrang der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vor der Einkunftsart Kapitalvermögen gilt auch für Veranlagungszeiträume nach 1986, sofern der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG weiterhin als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten ermittelt wird.
1.2 Fallen die Guthabenzinsen dagegen im Rahmen der Finanzierung von Wohneigentum an, das in Veranlagungszeiträumen nach 1986 nicht oder nicht mehr der Nutzungswertbesteuerung unterliegt, so besteht grundsätzlich kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsart. In diesen Fällen ist § 20 Abs. 3 EStG nicht mehr anwendbar. Die Zinsen aus dem Bausparguthaben sind daher - vorbehaltlich der Regelung in Tz. 2.2.2 - als Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu behandeln.
 

2. Schuldzinsen

2.1 In den Fällen der fortgeführten Nutzungswertbesteuerung (vgl. Tz. 1.1) sind die Schuldzinsen für einen Zwischen- oder Auffüllungskredit weiterhin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
2.2 In den übrigen Fällen (vgl. Tz. 1.2) hängt die einkommensteuerrechtliche Behandlung davon ab, ob es sich um Schuldzinsen für ein Bau- oder Anschaffungsdarlehen oder um Schuldzinsen für einen Auffüllungskredit handelt.
2.2.1 Schuldzinsen für Bau- oder Anschaffungsdarlehen (Zwischen- oder Vorfinanzierungskredite) werden weder unmittelbar noch mittelbar zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Zinsen aus einem Bausparguthaben aufgewendet. Solche Schuldzinsen können deshalb nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung des Wohneigentums zu eigenen Wohnzwecken sind sie jedoch nach § 10 e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abziehbar.
2.2.2 Schuldzinsen für einen Auffüllungskredit sind dagegen dem Grunde nach Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Regelmäßig werden die Schuldzinsen jedoch die Zinsen aus dem Bausparguthaben auf Dauer übersteigen, so daß das Tatbestandsmerkmal der Einkunftserzielungsabsicht insoweit nicht erfüllt ist (vgl. Abschn. 153 Abs. 1 Satz 4 EStR). Unter diesen Voraussetzungen sind weder die Guthabenzinsen noch die Schuldzinsen den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. In diesen Fällen kann jedoch der übersteigende Aufwand (Schuldzinsen abzüglich Guthabenzinsen) bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung des Wohneigentums zu eigenen Wohnzwecken nach § 10 e Abs. 6 EStG wie Sonderausgaben abgezogen werden.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Ausbau- oder Erweiterungsmaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohneigentum (§ 10 e Abs. 2 EStG).

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

EStG § 10e Abs. 2

EStG § 10e Abs. 6

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7

EStG § 20 Abs. 3

EStG § 52 Abs. 21

 

Fundstellen

BStBl I, 1990 , 124

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