Beginn der Betriebsverpachtung
Verfahren >BFH vom 13.11.1963 (BStBl 1964 III S. 124)
>Oberste Finanzbehörden der Länder (BStBl 1965 II S. 4 ff.)
Betriebsaufspaltung/Gewerblicher Grundstückshandel
Gehört ein Grundstück zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an ein Betriebsunternehmen vermietet, wird das Grundstück unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen (Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen (>BFH vom 21.6.2001 – BStBl 2002 II S. 537).
Einkunftsermittlung
Erwerb von "gebrauchten" Lebensversicherungen
Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird nicht überschritten, wenn der Erwerb und das Halten "gebrauchter" Lebensversicherungen sowie der Einzug der Versicherungssumme bei Fälligkeit den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. Ein ausreichendes Indiz für die Qualifikation der Tätigkeit als Gewerbebetrieb ergibt sich weder aus dem Anlagevolumen oder dem Umfang der getätigten Rechtsgeschäfte noch aus der Einschaltung eines Vermittlers. Eine gewerbliche Tätigkeit kommt nur in Betracht, wenn sich der Erwerber wie ein Händler oder Dienstleister verhält (>BFH vom 11.10.2012 – BStBl 2013 II S. 538).
Gewerblicher Grundstückshandel
Handel mit Beteiligungen
Die Gründung oder der Erwerb von mehreren GmbHs, die Ausstattung der Gesellschaften mit Güterfernverkehrsgenehmigungen und die anschließende Veräußerung dieser Beteiligungen begründet eine gewerbliche Tätigkeit (>BFH vom 25.7.2001 – BStBl II S. 809).
Teilbetrieb
Die Verpachtung eines Teilbetriebs führt nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie im Rahmen des gesamten Betriebs vorgenommen wird (>BFH vom 5.10.1976 – BStBl 1977 II S. 42).
Venture Capital Fonds/Private Equity Fonds
Zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb bei Venture Capital Fonds und Private Equity Fonds >BMF vom 16.12.2003 (BStBl 2004 I S. 40 – berichtigt BStBl 2006 I S. 632).
>aber Tz. 20 Satz 2 überholt durch BFH vom 9.8.2006 (BStBl 2007 II S. 279).
Arbeiterwohnheim
Der Betrieb eines Arbeiterwohnheims ist im Allgemeinen als Gewerbebetrieb zu beurteilen (>BFH vom 18.1.1973 – BStBl II S. 561).
Architekten/Bauunternehmer
Die Errichtung von Häusern durch Architekten ...