Haushaltsaufnahme nicht zu Erwerbszwecken

>DA-Fam EStG 63.2.2.3 Abs. 2 (BStBl 2009 I S. 1056) unter Berücksichtigung der Änderungsweisung des BZSt vom 21.12.2010 (BStBl 2011 I S. 26)

Kinderhaus und sonstige betreute Wohnform

In einem erwerbsmäßig betriebenen Heim (Kinderhaus) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach § 34 SGB VIII untergebrachte Kinder sind keine Pflegekinder (>BFH vom 23.9.1998 – BStBl 1999 II S. 133 und vom 2.4.2009 – BStBl 2010 II S. 345). Die sozialrechtliche Einordnung hat Tatbestandswirkung, d. h. sie ist ein Grundlagenbescheid, dem Bindungswirkung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zukommt (>BFH vom 2.4.2009 – BStBl 2010 II S. 345).

Obhuts- und Pflegeverhältnis

  • Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann auch zu jüngeren Geschwistern, z. B. Waisen, gegeben sein (>BFH vom 5.8.1977 – BStBl II S. 832).
  • Ein Pflegekindschaftsverhältnis kann nicht anerkannt werden, wenn der Stpfl. nicht nur mit dem Kind, sondern auch mit einem Elternteil des Kindes in häuslicher Gemeinschaft lebt, und zwar selbst dann nicht, wenn der Elternteil durch eine Schul- oder Berufsausbildung in der Obhut und Pflege des Kindes beeinträchtigt ist (>BFH vom 9.3.1989 – BStBl II S. 680).
  • Ein zwischen einem alleinerziehenden Elternteil und seinem Kind im Kleinkindalter begründetes Obhuts- und Pflegeverhältnis wird durch die vorübergehende Abwesenheit des Elternteils nicht unterbrochen (>BFH vom 12.6.1991 – BStBl 1992 II S. 20).
  • In der Regel kann angenommen werden, dass ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen einem allein erziehenden Elternteil und seinem bei Pflegeeltern lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kind nicht mehr besteht, wenn der Elternteil mindestens ein Jahr lang keine für die Wahrung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses ausreichenden Kontakte zu dem Kind hat (>BFH vom 20.1.1995 – BStBl II S. 582).
  • Haben nach Aufnahme durch die Pflegeeltern noch schulpflichtige Kinder über zwei Jahre und länger keine ausreichenden Kontakte zu ihren leiblichen Eltern mehr, so reicht dies in der Regel aus, einen Abbruch des Obhuts- und Pflegeverhältnisses zwischen den Kindern und ihren leiblichen Eltern anzunehmen (>BFH vom 7.9.1995 – BStBl 1996 II S. 63).

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