1Der Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG bildet neben der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer die absolute Obergrenze für die Gewährung der Steuerermäßigung. 2Der Ermäßigungshöchstbetrag wird durch die Formel:

Summe der positiven gewerblichen Einkünfte geminderte tarifliche Steuer
Summe aller positiven Einkünfte

ermittelt. 3Innerhalb der unterschiedlichen Einkunftsarten werden nur die positiven Einkünfte berücksichtigt.

Beispiel:

Einkünfte Gewerbebetrieb 1, § 15 EStG: 100 000 Euro
Einkünfte Gewerbebetrieb 2, § 15 EStG -50 000 Euro
Einkünfte selbständige Arbeit 1, § 18 EStG -50 000 Euro
Einkünfte selbständige Arbeit 2, § 18 EStG 40 000 Euro
Einkünfte Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG 10 000 Euro

Der Quotient für die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags berechnet sich wie folgt:

100000 (Einkünfte Gewerbebetrieb 1)
150000 (Einkünfte Gewerbebetrieb 1 + Einkünfte selbständige Arbeit 2 + Einkünfte Vermietung und Verpachtung)

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