LfSt Bayern, 15.11.2013, § 21 BewG Karte 1

Zulässigkeit einer Richtervorlage gem. Art. 100 GG Verfassungsrechtliche Prüfung des § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG (Einheitswerte des Grundbesitzes)

BVerfG-Beschluss vom 14.12.1993, 1 BvL 25/88 (BStBl 1994 II S. 133)

Zur Zulässigkeit einer Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG (hier § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG – Einheitswerte).

Unvereinbarkeit des § 10 Nr. 1 VStG mit dem Grundgesetz, insofern die Regelung das zu Gegenwartswerten erfasste Vermögen mit demselben Steuersatz wie den Grundbesitz belastet

BVerfG-Beschluss vom 22.6.1995, 2 BvL 37/91 (BStBl 1995 II S. 655)

1. Bestimmt der Gesetzgeber für das gesamte steuerpflichtige Vermögen einen einheitlichen Steuersatz, so kann eine gleichmäßige Besteuerung nur in n Bemessungsgrundlagen der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die Bemessungsgrundlage muss deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden.

2. Die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Vermögens durch Einkommen- und Vermögensteuer begrenzen den steuerlichen Zugriff auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens. An dieser Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens haben sich die gleichheitsrechtlich gebotenen Differenzierungen auszurichten.

3. Die Vermögensteuer darf zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrags bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt.

4. Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorbelastung des Vermögens muss der Steuergesetzgeber jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung gegen eine Sollertragssteuer abschirmen.

5. Soweit Vermögensteuerpflichtige sich innerhalb einer Ehe oder Familie auf eine gemeinsame – erhöhte – ökonomische Grundlage individueller Lebensgestaltung einrichten durften, gebietet der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Vermögensteuergesetzgeber die Kontinuität dieses Ehe- und Familiengutes achtet.

Unvereinbarkeit des § 12 Abs. 1 und 2 ErbStG i. V. mit dem ersten und zweiten Teil des BewG mit Art. 3 Abs. 1 GG, insofern die Regelungen die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer für Grundbesitz auf der Grundlage von zum 1.1.1964 festgestellten Einheitswerten, für Kapitalvermögen hingegen zu Gegenwartswerten ansetzen

BVerfG-Beschluss vom 22.6.1995, 2 BvR 552/91 (BStBl 1995 II S. 671)

1. Entscheidet sich der Gesetzgeber bei der Erbschaftsteuer für eine gesonderte Bewertung der zu besteuernden Güter, so muss er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig umsetzen und die Steuerpflichtigen – ungeachtet verfassungsrechtlicher Differenzen – gleichmäßig belasten.

2. Der Spielraum für den steuerlichen Zugriff auf den Erwerb von Todes wegen findet seine Grenze dort, wo die Steuerpflicht den Erwerber über mäßig belastet und die ihm zugewachsenen Vermögenswerte grundlegend beeinträchtigt.

3. Die Ausgestaltung der Bemessung der Erbschaftsteuer muss den grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie wahren, zu dem die Testierfreiheit und das Prinzip des Verwandtenrechts gehören; sie darf Sinn und Funktion des Erbrechts als Rechtseinrichtung und Individualgrundrecht nicht zunichte oder wertlos machen.

 

Normenkette

BewG § 21

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