Ein Vermittlungshemmnis in diesem Sinne ist gegeben, wenn die Vermittlung des betreffenden Arbeitnehmers wegen in seiner Person liegender Umstände erschwert ist. Das kann eine längere Arbeitslosigkeit oder Arbeitslosigkeit eines älteren Arbeitnehmers sein.

Neben diesen Vermittlungshemmnissen sind auch bestehende Minderleistungen des Arbeitnehmers bezogen auf den zu besetzenden Arbeitsplatz zu berücksichtigen.

 
Praxis-Beispiel

Bestehende Minderleistung: was darunter zu verstehen ist

Ist z. B. ein 56-jähriger Arbeitnehmer länger als 4 Jahre arbeitslos und die zu besetzende Stelle ist mit schwerer körperlicher Arbeit verbunden, wird er in der Eingewöhnungsphase nicht die Leistung eines jüngeren Kollegen, der mit der gleichen Tätigkeit betraut ist, erbringen können.

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