[1]

§ 1a Sendungen von geringem Wert

Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Sendungen von Waren mit geringem Wert im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 ist auf Waren beschränkt, deren Gesamtwert 22 Euro je Sendung nicht übersteigt.

[1] § 1a eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung 1993 vom 24.11.2008. Aufgehoben durch JStG 2020. Anzuwenden vom 01.12.2008 bis 30.06.2021.

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