Zwar unterliegt im Prinzip jede Einfuhr aus einem Drittland der Umsatzsteuer. Doch sind bestimmte Einfuhren nach § 5 UStG befreit. So ist zunächst einmal die Einfuhr solcher Gegenstände befreit, deren Lieferung auch im Inland von der Umsatzsteuer befreit ist.[1] Dazu zählen etwa Wertpapierumsätze oder Umsätze mit Gesellschaftsanteilen.

Befreit sind nach § 5 Abs. 2 UStG i. v. m. der Einfuhrumsatzsteuerbefreiungsverordnung bestimmte Einfuhren. Dabei handelt es sich vornehmlich um Gegenstände, von denen kein wettbewerbsmäßiger Einfluss auf den innerstaatlichen Handel ausgeht, z. B. die zeitlich begrenzte Einfuhr zu Ausstellungs- und Messezwecken.

[1] Vgl. § 5 Abs. 1 und 2 UStG.

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