Kein Vorsteuerabzug haben bestimmte Unternehmer, und zwar handelt es sich dabei in erster Linie um Kleinunternehmer[1] pauschalierende Landwirte und[2] Unternehmer die Ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen, wie beispielsweise Ärzte.[3]
Da dieser Personenkreis grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können sie mithin auch nicht die bei der Einfuhr entrichtete Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Sie werden behandelt wie jeder andere Endverbraucher auch.
Verzollung- und Beförderungsdienstleistung ohne Vorsteuerabzugsberechtigung
Der BFH hat mit Urteil vom 20.7.2023 entschieden, dass Unternehmer, welche lediglich eine Verzollungs- oder Beförderungsdienstleistung erbringen kein Vorsteuerabzug haben.[4]
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