Begriff

Gelangt ein körperlicher Gegenstand vom Drittlandsgebiet in das Inland und wird er hier zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft abgefertigt, liegt der umsatzsteuerliche Tatbestand der Einfuhr vor. Es kommt nicht allein auf das körperliche Gelangen der Drittlandsware in das Inland an. Ein steuerbarer Tatbestand im Inland ist zusätzliche Voraussetzung. Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer und unter den allgemeinen Voraussetzungen vorsteuerabzugsberechtigt ist derjenige, der die Verfügungsmacht über den Gegenstand zum Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr besitzt. Seit Beginn des Binnenmarkts kann die Einfuhr auch im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats für einen im Inland ansässigen Abnehmer erfolgen. Dies führt bei einem anschließenden körperlichen Verbringen des Gegenstands in das Inland zur Verfügung des Einführers oder seines Abnehmers zu einem steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb. Besonderheiten gelten für (zollfreie) Sendungen mit einem Warenwert bis 150 EUR an nichtsteuerpflichtige Abnehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die für die Einfuhr wichtigen umsatzsteuerlichen Rechtsgrundlagen finden sich in § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 5, § 11, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21, §21a UStG und in der EUSt-Befreiungsverordnung (EUStBV). Die Verwaltung nimmt in den Abschn. 3.18, 15.8, 15.9 und 21a.1 UStAE Stellung.

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