In Umsetzung des Zollkodex der Union und der Zollverordnung legt die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) eine Reihe von weiteren Befreiungen fest, von denen vor allem zu nennen sind

  • (bis 30.6.2021:) Gegenstände in kleinen Mengen bzw. zu geringem Wert (bis zu 22 EUR – sog. Kleinsendungen),
  • Werbedrucke für in der EU-ansässige Personen und Werbematerial für den Fremdenverkehr,
  • Behältnisse und Verpackungen,
  • Gegenstände, die nur vorübergehend – zeitlich befristet für 6 bzw. maximal 24 Monate – im Inland verwandt werden,
  • Rückwaren und
  • Gegenstände, die lediglich im Freihafen gelagert oder veredelt werden, um danach wieder in das Inland zu gelangen.

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