Leitsatz

Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 6 UmwStG 1977 eingebracht und setzt die übernehmende Kapitalgesellschaft diese Anteile mit einem einheitlichen Wert an, so ist dieser Wert für den Einbringenden der Veräußerungspreis, der durch die Anzahl der eingebrachten Anteile dividiert den Veräußerungspreis pro Anteil ergibt, und zwar unabhängig davon, ob der Einbringende für die Anteile, die er innerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 EStG erworben hatte, höhere Anschaffungskosten als für die Altanteile aufgewandt hatte.

 

Normenkette

§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 10d EStG 1990, § 20 UmwStG 1977

 

Sachverhalt

K agierte hier zusammen mit seinen zwei Geschwistern bei einer Konzernumstrukturierung. Am 26.11.1993 erwarben die Geschwister von A Inhaberaktien der Fa. B, an der sie bereits beteiligt waren. Auf K entfielen 108 000 Stück. Darauf entfiel ein Kaufpreis von 80 Mio. Mit Abtretungsverträgen vom 10.12.1993 brachten u.a. die Geschwister neben weiteren Beteiligungen ihre Anteile an B zum 01.01.1994 in eine Holding im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung ein. Darunter befanden sich neben schon früher erworbenen Anteilen (73 000 Stück) auch die im November 1993 angeschafften Anteile. K übernahm Stammeinlagen an der Holding von nominal 27 Mio. Der Einbringungswert der auf K entfallenden Aktien an B betrug nach dem Beschluss der Holding 127 Mio. K machte im Zuge des Verlust­rücktrags einen Veräußerungsverlust geltend, den das FA wie auch das FG nicht anerkannten. Sie bestimmten den für die Neuaktien kalkulierten Einbringungswert individuell und kamen so dazu, dass Anschaffungskosten und Veräußerungspreis übereinstimmten.

 

Entscheidung

Das sah der BFH in seinen in den Praxis-Hinweisen erörterten Gründen anders. Das FG hatte also zu Unrecht den einheitlichen Einbringungswert für die Aktien an der B aufgespalten und entgegen dem Ansatz bei der Holding einen abweichenden Einbringungswert an die Stelle gesetzt, sodass für die Neuaktien, deren Veräußerung steuerbar ist, ein mit den Anschaffungskosten identischer, verbliebener Wert je Aktie zuzuordnen war. Der BFH hob das Urteil des FG auf (FG Köln, Urteil vom 17.03.2010, 2 K 1049/03, Haufe-Index 2349913, EFG 2010, 1499) und gab der Klage des K statt.

 

Hinweis

Dies ist eine interessante Entscheidung, die nicht bloß abgestorbenes Recht behandelt, sondern auch ganz aktuelle Bezüge enthält. Nehmen wir an, jemand – nennen wir ihn K – bringt im Rahmen einer Konzernumstrukturierung Aktien in eine Holding ein. Das Aktienpaket besteht aus zwei Teilen. Einen Teil der Aktien hatte K außerhalb der Spekulationsfrist und einen weiteren Teil erst kurz vor der Umstrukturierung innerhalb der Spekulationsfrist – und teurer – erworben. Die Holding setzte die Anteile mit einem einheitlichen Wert an, der vom Betrag her zwischen den Anschaffungskosten der beiden Teile lag. Nun macht K einen Verlust geltend, da er die steuerverstrickten Aktien zu einem geringeren Preis veräußerte als er angeschafft hatte.

1. Diese Aktien hat K in die Holding gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht und damit veräußert. Veräußerungsgewinn ist nach § 23 Abs. 4 S. 1 EStG a.F. der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Werbungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Veräußerungspreis ist die Gegenleistung des Erwerbers. Diese ist bei einem Tausch der Wert des Wirtschaftsguts, das der Tauschende erhält, beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften der Wert der Anteile, die der Tauschpartner (hier die Holding) im Gegenzug hingibt.

2. Die Gegenleistung liegt in der neuen Stammeinlage, die die Holding dem K gewährt. Damit ist der Veräußerungspreis, der auf die einzelnen durch K eingebrachten Anteile entfällt, identisch mit dem jeweiligen Einbringungswert.

3. Diese Beurteilung folgte zudem unmittelbar aus § 20 Abs. 6 UmwStG. Danach gelten § 20 Abs. 1 bis 4 UmwStG 1977 entsprechend für die Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, wenn die übernehmende Gesellschaft – was hier bei der Holding der Fall war – aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht werden. Dabei bedeutet "entsprechend" auch, dass die Anteile nicht zwingend im Betriebsvermögen, sondern – wie hier – im Privatvermögen gehalten werden konnten.

4.Der Veräußerungspreis für diejenigen Aktien, deren Veräußerung steuerbar ist, also für die von K innerhalb der Frist erworbenen Neuaktien, ermittelt sich, indem man den Einbringungswert insgesamt durch die Anzahl der Aktien teilt und mit der Anzahl der steuerbar veräußerten Aktien multipliziert.

Das FG unterschied zwischen Neu- und Altaktien bei der Bewertung und kam so zu keinem Veräußerungsverlust, weil die Anschaffungskosten der Neuaktien dem (aufgeteilten) Veräußerungspreis entsprachen. Hierfür besteht aber keine Rechtsgrundlage. Im ...

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