Eine Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft kann auf eine andere Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft auch im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Verschmelzung gem. § 2 UmwG umgewandelt werden. Die Verschmelzung ist möglich
- im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens als Ganzes auf eine bestehende Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft oder
- im Wege der Neugründung durch Übertragung des Vermögens zweier oder mehrerer Personenhandelsgesellschaften bzw. Partnerschaftsgesellschaften jeweils als Ganzes auf eine neue, von ihnen dadurch gegründete Personengesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft
gegen Gewährung von Anteilen des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Gesellschafter der übertragenden Rechtsträger.
Nach § 123 Abs. 1 UmwG besteht auch die Möglichkeit, eine Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge (partielle Gesamtrechtsnachfolge) in zwei Personenhandelsgesellschaften bzw. Partnerschaftsgesellschaften aufzuspalten, wobei die übertragende Gesellschaft unter Auflösung ohne Abwicklung untergeht, während ihr Vermögen gegen Gewährung von Anteilen an den Nachfolgegesellschaften an die Gesellschafter der Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft übertragen werden. Die Aufspaltung kann zur Neugründung oder zur Aufnahme erfolgen.
Alternativ kommt auch die Abspaltung gem. § 123 Abs. 2 UmwG aus dem Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft auf eine andere Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft in Betracht. Bei der Abspaltung bleibt die übertragende Gesellschaft im Gegensatz zur Aufspaltung weiter bestehen und erlischt nicht. Die Gesellschafter der abspaltenden Personengesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft erhalten die im Zuge der Abspaltung gewährten Anteile an der aufnehmenden Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft. Auch die Abspaltung ist sowohl zur Aufnahme als auch zur Neugründung möglich.
Schließlich kann eine Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft auch einen Teil ihres Vermögens gem. § 123 Abs. 3 UmwG zur Aufnahme in eine bestehende Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft ausgliedern. Bei der Ausgliederung stehen die hierfür gewährten Anteile dem ausgliedernden Rechtsträger zu, womit zwischen diesem und der aufnehmenden Gesellschaft ein Mutter-Tochter-Verhältnis entsteht.
Nach dem Umwandlungsrecht bestehen für eine Umwandlung einer Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft in eine andere Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft grundsätzlich die folgenden Möglichkeiten, wobei die einzelnen Umwandlungsarten an verschiedene Ausgangs- und Zielsituationen anknüpfen:
Übersicht: Verschmelzung oder Spaltung Personenhandelsgesellschaft
Verschmelzung | Aufspaltung | Abspaltung | Ausgliederung |
§§ 2 - 122 UmwG | §§ 123 - 173 UmwG | §§ 123 - 173 UmwG | §§ 123 - 173 UmwG |
Übertragung des gesamten Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft
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Übertragung eines Teils des Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft auf
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Übertragung eines Teils des Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft auf
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Übertragung eines Teils des Vermögens einer Personenhandelsgesellschaft bzw. Partnerschaftsgesellschaft auf
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Zu den verschmelzungsfähigen bzw. spaltungsfähigen Rechtsträgern gehört nach § 3 UmwG bzw. nach § 124 i. V. m. § 3 UmwG auch die Partnerschaftsgesellschaft. Auf die Verschmelzung bzw. Spaltung einer Partnerschaftsgesellschaft wird jedoch im Folgenden nicht weiter eingegangen. Auch die steuerlichen Folgen der Auf- oder Abspaltung von Personenhandelsgesellschaften auf bzw. die Ausgliederung in eine GmbH & Co. KG werden im Folgenden nicht explizit dargestellt, da diese Vorgänge nach Rdnr. 01.47 UmwSt-Erlass 2011 ebenso wie die Ve...
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