Die Einbringung in eine Personengesellschaft, die zivilrechtlich auf verschiedenen Wegen durchgeführt werden kann, stellt steuerlich einen Einbringungsvorgang nach § 24 UmwStG dar. Soweit dabei eine Sachgesamtheit wie ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil als begünstigter Einbringungsgegenstand gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wird, hat die übernehmende Personengesellschaft nach § 24 Abs. 2 UmwStG das antragsabhängige Wahlrecht, das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert anzusetzen. Technisch kann dabei ein Ansatz zu Buch- oder Zwischenwerten durch die Erstellung von positiven bzw. negativen Ergänzungsbilanzen vorgenommen werden.

Sind die Voraussetzungen des § 24 UmwStG nicht erfüllt oder wird kein anders lautender Antrag gestellt, wird das eingebrachte Betriebsvermögen zwingend zum gemeinen Wert angesetzt. Daraus folgt, dass sämtliche stillen Reserven des eingebrachten Betriebs aufgelöst werden und vom Einbringenden zu versteuern sind.

Eine Fortführung der Buchwerte nach § 24 UmwStG ist im Übrigen nur möglich, wenn keine Zuzahlungen an den Einbringenden erfolgen. Etwaige Zuzahlungen müssen daher zwingend in das Gesamthandsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft vorgenommen werden.

Abzugrenzen von der Einbringung von Sachgesamtheiten nach § 24 UmwStG ist die Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Privatvermögen. Die steuerliche Behandlung ist in dem BMF-Schreiben v. 11.7.2011 angesprochen.[1] Weiterhin kommt auch die Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter aus einem anderen (Sonder-)Betriebsvermögen zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in Betracht, die in § 6 Abs. 5 Satz 3 ff. EStG geregelt sind. Voraussetzung hierfür ist eine unentgeltliche Übertragung oder eine Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Einzelheiten hierzu enthält das BMF-Schreiben v. 8.12.2011.[2]

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