Die Einbringung der Wirtschaftsgüter ist nach § 20 UmwStG auch zu einem beliebigen Wert zwischen Buch- und gemeinem Wert möglich. Beim Ansatz von sog. Zwischenwerten ist nach Rdnr. 20.18 UmwSt-Erlass eine einheitliche, d. h. gleichmäßige Aufstockung bei allen Wirtschaftsgütern vorzunehmen.

Wird wie im Beispielsfall eine teilweise Aufdeckung der stillen Reserven im Anlagevermögen von z. B. 100.000 EUR vorgenommen, ergibt sich folgende Eröffnungsbilanz:

 
Eröffnungsbilanz der A-GmbH zum 1.1.2022
Anlagevermögen bisher 10.000 EUR   Gez. Kapital bisher 25.000 EUR  
Anlagevermögen neu 300.000 EUR   Gez. Kapital neu 150.000 EUR 175.000 EUR
Umlaufvermögen bisher 90.000 EUR   Verbindlichkeiten bisher 75.000 EUR  
Umlaufvermögen neu 30.000 EUR   Verbindlichkeiten neu 180.000 EUR 255.000 EUR
  430.000 EUR       430.000 EUR

Beim Zwischenwertansatz entsteht für A ein Veräußerungsgewinn i. H. v. 100.000 EUR (Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und begünstigter Steuersatz nach § 34 EStG werden nicht gewährt). Ein anteiliger Geschäfts- oder Firmenwert kann nur dann angesetzt werden, wenn zuvor die übrigen Wirtschaftsgüter bereits vollständig aufgestockt worden sind.

Für A ergeben sich somit folgende Anschaffungskosten:

 
Wert des übertragenen Vermögens:  
Anschaffungskosten der neuen Anteile:  
Aktiva 330.000 EUR abzgl. Verbindlichkeiten 180.000 EUR 150.000 EUR
Anschaffungskosten der Alt-Anteile + 25.000 EUR
Anschaffungskosten insgesamt 175.000 EUR

Die Anschaffungskosten der neuen GmbH-Anteile betragen beim Zwischenwertansatz 150.000 EUR. Die erhaltenen GmbH-Anteile gelten ebenfalls als Anteile i. S. v. § 17 EStG sowie als sperrfristbehaftete Anteile i. S. v. § 22 Abs. 1 UmwStG.

 
Hinweis

Veräußerungsgewinn steuern

Mit dem Zwischenwertansatz besteht die Möglichkeit, die Höhe des Veräußerungsgewinns exakt zu steuern, was sich z. B. als hilfreich bei der Nutzung von Verlustvorträgen erweisen kann. Die Restriktionen bei der Veräußerung der erhaltenen Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung sind allerdings zu beachten.

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