Wird der Antrag auf Buchwertfortführung gestellt, so ergeben sich die im nachstehenden Beispielsfall dargestellten Konsequenzen:

 
Praxis-Beispiel

Buchwertfortführung

Einzelunternehmer A will das Besitz-Unternehmen rückwirkend zum 1.1.2022 in die A-GmbH (Stammkapital bisher 25.000; Stammkapitalerhöhung 50.000 EUR) einbringen. Die Anschaffungskosten der Anteile an der A-GmbH belaufen sich auf 25.000 EUR. Das Einzelunternehmen weist zum 31.12.2021 folgende Bilanz auf:

 
Bilanz zum 31.12.2021
  Buchwert gemeiner Wert      
Anlagevermögen 200.000 EUR 400.000 EUR Eigenkapital   50.000 EUR
Umlaufvermögen 30.000 EUR 30.000 EUR Verbindlichkeiten   180.000 EUR
selbst geschaffener Firmenwert 0 EUR 300.000 EUR      
  230.000 EUR 730.000 EUR     230.000 EUR

Die Einbringung lässt sich völlig steuerneutral gestalten, wenn die GmbH das eingebrachte Vermögen nach § 20 Abs. 2 UmwStG mit dem Buchwert ansetzt. Die Eröffnungsbilanz der GmbH zeigt dann z. B. folgendes Bild:

 
Eröffnungsbilanz der A-GmbH zum 1.1.2022
Anlagevermögen bisher   10.000 EUR Gez. Kapital bisher 25.000 EUR  
Anlagevermögen neu   200.000 EUR Gez. Kapital neu 50.000 EUR 75.000 EUR
Umlaufvermögen bisher   90.000 EUR Verbindlichkeiten bisher 75.000 EUR  
Umlaufvermögen neu   30.000 EUR Verbindlichkeiten neu 180.000 EUR 255.000 EUR
    330.000 EUR     330.000 EUR

Der Wert, mit dem die GmbH das eingebrachte Vermögen ansetzt (hier: Aktiva 230.000 EUR abzgl. Verbindlichkeiten 180.000 EUR = 50.000 EUR), gilt als Veräußerungspreis. Für A entsteht unter Berücksichtigung seines Kapitalkontos im Einzelunternehmen von 50.000 EUR kein Veräußerungsgewinn. Die Anschaffungskosten der neuen Anteile betragen dann 50.000 EUR, so dass sich die Anschaffungskosten insgesamt auf einen Betrag von 75.000 EUR (25.000 EUR für die Alt-Anteile zzgl. 50.000 EUR für die neuen Anteile) belaufen.

Alternativ könnte die A-GmbH auch nur eine Kapitalerhöhung von z. B. 10.000 EUR vornehmen. Den die Kapitalerhöhung von 10.000 EUR übersteigenden Betrag von 40.000 EUR könnte die A-GmbH auch der Kapitalrücklage i. S. d. § 272 Abs. 2 HGB zuführen. Am Ergebnis ändert sich dann nichts. Der in der Kapitalrücklage ausgewiesene Betrag wird dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG zugeordnet. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG wird der Zugang beim steuerlichen Einlagekonto zumindest in den Fällen der Neugründung ("Eintritt in die Steuerpflicht") gesondert festgestellt. Der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

Unabhängig davon, ob das gezeichnete Kapital mit 75.000 EUR dotiert wird oder ob neben einem gezeichneten Kapital von 35.000 EUR eine Kapitalrückklage von 40.000 EUR ausgewiesen wird, belaufen sich die Anschaffungskosten der im Zuge der Kapitalerhöhung geschaffenen GmbH-Anteile jeweils auf 50.000 EUR. Die Buchwert-Einbringung führt dazu, dass die Veräußerung der erhaltenen Anteile (sperrfristbehafteten Anteile) innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung gem. § 22 UmwStG zu steuerlichen Konsequenzen führen kann. Dies wird in der Praxis bisweilen übersehen.

Auch bei der Buchwerteinbringung gilt der Wertansatz des übertragenen Vermögens gleichzeitig beim Einbringenden A als Anschaffungskosten seiner GmbH-Anteile.

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