Während das Gesellschaftsrecht zwischen Einzel- und der Gesamtrechtsnachfolge unterscheidet, wird unabhängig von der zivilrechtlichen Behandlung steuerrechtlich die Umwandlung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – als Einbringung nach den §§ 20 ff. UmwStG behandelt. Für den Formwechsel ordnet § 25 UmwStG die entsprechende Anwendung der §§ 20 – 23 UmwStG an. Die Anwendung der Vorschrift des § 20 UmwStG ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Die Einbringung nach § 20 UmwStG erfordert einen qualifizierten Einbringungsgegenstand. Dafür kommen in Betracht:
- ein Betrieb,
- ein Teilbetrieb,
- ein Mitunternehmeranteil oder
- der Teil eines Mitunternehmeranteils
- Nach § 21 Abs. 1 UmwStG kommen auch sog. mehrheitsvermittelnde oder mehrheitsverstärkende Anteile an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG als Einbringungsgegenstand in Betracht.
- Die Einbringung muss in eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder eine Europäische Gesellschaft i. S. von § 1 Abs. 4 Nr. 1 UmwStG idF des KöMoG erfolgen.
- Der Einbringende muss für die Sacheinlage neue Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft erhalten; neben den neuen Anteilen können gem. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG – für eine Buchwertfortführung jedoch nur in eingeschränktem Umfang – zusätzlich auch sonstige Gegenleistungen gewährt werden. Soweit als sonstige Gegenleistung andere Wirtschaftsgüter gewährt werden, werden die Anschaffungskosten der im Zuge der Einbringung erhaltenen Anteile gem. § 20 Abs. 3 Satz 3 UmwStG gekürzt.
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