Als schädlichen Veräußerungsvorgang i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG innerhalb der 7-jährigen Sperrfrist qualifiziert die Finanzverwaltung in Rdnr. 22.23 UmwSt-Erlass die Rückumwandlung einer Kapitalgesellschaft im Wege der Aufwärtsverschmelzung in eine Personengesellschaft, in die zuvor eine Buchwert-Einbringung von Betriebsvermögen erfolgt ist. Da die sperrfristbehafteten Anteile im Zuge der Verschmelzung untergehen, soll ein mit einer Weitereinbringung vergleichbarer Vorgang nicht vorliegen.[1] Zusätzlich weist die Finanzverwaltung auf einen ansonsten eintretenden Wertungswiderspruch hin, da der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 UmwStG die Liquidation, d. h. die Auflösung und Abwicklung einer Kapitalgesellschaft, ebenfalls als schädlichen Vorgang geregelt hat, die gem. Rdnr. 22.24 UmwSt-Erlass zur rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung auf den Zeitpunkt der Schlussverteilung des Vermögens führt. Dies soll nach Verwaltungsauffassung unabhängig davon gelten, wer in diesem Zeitpunkt Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist.

Dagegen löst ein Insolvenzverfahren keinen Ersatztatbestand aus. Denn im Falle der Insolvenz wird zwar eine Kapitalgesellschaft aufgelöst, aber nicht abgewickelt.[2] Obwohl die Ausnahme beim Insolvenzverfahren durchaus zu begrüßen ist, ist nicht nachvollziehbar, warum dagegen eine Verschmelzung schädlich sein soll, die ebenfalls zu einer Auflösung der Kapitalgesellschaft ohne Abwicklung führt.

[1] Nach Auffassung von Widmann liegt überhaupt kein Veräußerungsvorgang vor, vgl. Widmann, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 22 UmwStG, Rz. 143, (Februar 2008); so auch Stangl, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 3. Aufl. 2019, § 22 Rz. 231.

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