Die wichtigste Folge des Eigentumsvorbehalts ist, dass er dem Vorbehaltsverkäufer einen exklusiven Zugriff auf Vorbehaltsware bietet. Er kann deren Verwertung zugunsten anderer Gläubiger des Käufers verhindern. Konkret bedeutet das zweierlei:

  • Vollstreckt ein anderer Gläubiger in den Kaufgegenstand, muss der Käufer den Vorbehaltsverkäufer darüber informieren. Der kann dann unter Berufung auf sein Eigentum eine sog. Drittwiderspruchsklage gegen den Vollstreckungsgläubiger erheben (§ 771 ZPO). Sie führt dazu, dass die Vollstreckung in den Gegenstand für unzulässig erklärt wird.
  • In der Insolvenz des Käufers gehört die Vorbehaltsware nicht zur Insolvenzmasse. Der Vorbehaltsverkäufer hat gemäß § 47 InsO einen Aussonderungs-, also einen Herausgabeanspruch. Allerdings eröffnet § 103 InsO dem Insolvenzverwalter die Option, die Aussonderung zu blockieren, indem er die Fortführung des Kaufvertrags verlangt. Das wertet dann aber auch den Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers auf. Er wird von einer normalen Insolvenzforderung zu einer Masseverbindlichkeit, die vorweg zu befriedigen ist (§ 53 InsO).­
 
Wichtig

Rechtsposition des Käufers

Fällt nicht der Käufer, sondern der Verkäufer in die Insolvenz, hat der Insolvenzverwalter kein Wahlrecht. Die Rechtsposition des Käufers ist gemäß § 107 Abs. 1 InsO insolvenzfest: Solange er keinen Anlass zum Rücktritt bietet, wird der Vertrag fortgeführt und der Insolvenzverwalter kann nicht die Herausgabe der Kaufsache an die Insolvenzmasse verlangen.

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