Rz. 70

Aufgrund der im Ergebnis freiwilligen Angaben und des insbesondere auf Konzerne abgestellten Datensatzes wird der die E-Bilanz ergänzende, dort sog. Eigenkapitalspiegel keine überragende Bedeutung in der Praxis der steuerlichen Rechnungslegung erlangen. Offen bleibt auch, welchen Mehrwert für die Besteuerung der Unternehmen solche zusätzlichen Angaben im Rahmen ihrer steuerlichen Verpflichtungen für die Finanzbehörden haben sollen. Denn die Angaben beziehen sich auf den Konzern und die Besteuerung findet zumindest in Deutschland – abgesehen von sog. Organschaften – immer noch auf Einzelgesellschaftsebene statt.

 

Rz. 71

Im Ergebnis ist i. S. d. Praktikabilität und der fehlenden zwingenden Verpflichtung dem Rechnungslegenden zu raten, die Aufstellung und Eingabe einer Eigenkapitalveränderungsrechnung in die Datenübertragung zu überdenken.

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