Rz. 19

Bei Genossenschaften ist gemäß § 337 HGB anstelle des gezeichneten Kapitals der Betrag der Geschäftsguthaben der Genossen auszuweisen, wobei der Betrag der mit Ablauf des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Genossen gesondert anzugeben ist. Für den Fall, dass rückständige fällige Einzahlungen in der Bilanz als Geschäftsguthaben ausgewiesen werden, schreibt der Gesetzgeber die Einstellung des entsprechenden Betrages auf der Aktivseite unter der Bezeichnung "Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile" vor. Werden alternativ die rückständigen fälligen Einzahlungen nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen, so ist der Betrag bei dem Posten "Geschäftsguthaben" zu vermerken. In beiden Fällen ist der Betrag mit dem Nennwert anzusetzen.

 

Rz. 20

Weiterhin haben die Genossenschaften die Bilanzposition "Gewinnrücklagen" als "Ergebnisrücklagen" zu bezeichnen und wie folgt aufzugliedern:

  1. gesetzliche Rücklagen;
  2. andere Ergebnisrücklagen; die Ergebnisrücklage nach § 73 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und die Beträge, die aus dieser Ergebnisrücklage an ausgeschiedene Genossen auszuzahlen sind, müssen vermerkt werden;
  3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.

Bei den Ergebnisrücklagen sind gesondert aufzuführen:

  1. die Beträge, welche die Generalversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres eingestellt hat;
  2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres eingestellt werden;
  3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.

Hieraus ergibt sich folgendes vereinfachtes Gliederungsschema:

 
Jahresbilanz Genossenschaft   Passiva
        EUR EUR
A. Eigenkapital    
  I. Geschäftsguthaben    
    1. der am Schluss des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder ……  
    2. der verbleibenden Mitglieder …… ……
  II. Kapitalrücklage    
  III. Ergebnisrücklagen    
    1. gesetzliche Rücklage ……  
    2. andere Ergebnisrücklagen …… ……
  IV. Gewinn/Verlustvortrag   ……
  V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag   ……

(Anm.: Geschäftsguthaben = Einzahlungen auf Geschäftsanteil + Zuschreibungen von Gewinn ./. Abschreibungen von Verlust; obere Grenze gesetzt durch Geschäftsanteil, der besagt, bis zu welchem Betrag sich die einzelnen Genossen mit Einlagen beteiligen können.)

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