Rz. 13

Eine AG hat für die Aufgliederung und den bilanziellen Ausweis des Eigenkapitals in der Bilanz die Vorschriften der §§ 266 Abs. 8 HGB, 268 Abs. 1 und 3 HGB, 272 HGB zu beachten; es gilt also das unter Rz. 15 dargestellte Schema. Hat die AG verschiedene Aktiengattungen oder Mehrstimmrechtsaktien ausgegeben oder besteht bedingtes Kapital, so ergeben sich aus § 152 Abs. 1 AktG zusätzliche Angabepflichten: Aktiengesellschaften haben nach § 152 Abs. 1 AktG das Grundkapital in der Bilanz als gezeichnetes Kapital auszuweisen, wobei die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung gesondert anzugeben sind. Bedingtes Kapital ist mit dem Nennbetrag zu vermerken; bestehen Mehrstimmrechtsaktien, so sind beim gezeichneten Kapital die Gesamtstimmenzahl der Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien zu vermerken (sog. Vermerkposten).

 
Praxis-Beispiel
 
Bilanz AG Passiva
          EUR
A. Eigenkapital  
  I. Gezeichnetes Kapital  
    1. Stammaktien (Gesamtstimmenzahl 20.000); 1.000.000
    2. Vorzugsaktien (Gesamtstimmenzahl 5.000);  
      diese Aktien gewähren ein dreifaches Stimmrecht in den in § 17 der Satzung genannten Fällen; 250.000
      Bedingtes Kapital 150.000 EUR  
      (Anmerkung: Genehmigtes Kapital ist ggf. nach § 160 Abs. 1 Nr. 4 AktG im Anhang anzugeben)  
  II. Kapitalrücklage  
 

Rz. 14

Weitere ergänzende Ausweisvorschriften:

 
§ 152 Abs. 2 AktG Zu dem Posten "Kapitalrücklage" sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben:
  1. der Betrag, der während des Geschäftsjahres eingestellt wurde;
  2. der Betrag, der für das Geschäftsjahr entnommen wird.
§ 152 Abs. 3 AktG Zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen sind in der Bilanz oder im Anhang jeweils gesondert anzugeben:
  1. die Beträge, die die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn des Vorjahres eingestellt hat;
  2. die Beträge, die aus dem Jahresüberschuss des Geschäftsjahres eingestellt werden;
  3. die Beträge, die für das Geschäftsjahr entnommen werden.
 

Rz. 15

Eigenkapitalspiegel:

Gem. § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB ist bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften i. S. v. § 264d HGB (und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften i. S. v. § 264a HGB), sofern sie nicht einen Konzernabschluss gem. §§ 290 ff. HGB aufzustellen haben, der Jahresabschluss um einen Eigenkapitalspiegel zu ergänzen. Ein Eigenkapitalspiegel kann aber auch freiwillig in Ergänzung des Jahresabschlusses anderer Gesellschaften erstellt werden.

Nach DRS 22.1 sollen sich im Eigenkapitalspiegel, auch Eigenkapitalveränderungsrechnung genannt, sämtliche Eigenkapitalveränderungen im Geschäftsjahr systematisch widerspiegeln.[1]

 
Praxis-Beispiel
 
 

Vortrag am

1.1.02

EUR

Kapitalerhöhung/Kapitalherabsetzung 02

EUR

Einstellung aus dem Gewinnvortrag

EUR

Einstellung aus dem Jahresüberschuss 01

EUR

Einstellung aus dem Jahresüberschuss 02

EUR

Ausschüttungen

EUR

Stand am 31.12.02

EUR
Gezeichnetes Kapital (./. eigene Anteile) 396.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 396.000,00
Kapitalrücklage 25.535,83 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 25.535,83
Gesetzliche Rücklage 14.464,17 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 14.464,17
Gewinnrücklage 2.360.000,00 0,00 0,00 +200.000,00 0,00 0,00 2.560.000,00
Gewinnrücklage aus dem Erwerb eigener Anteile 4.000,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 4.000,00
Gewinnvortrag 3.881.161,80 0,00 0,00 +1.598.134,75 0,00 1.188.000,00 4.291.296,55
Jahresüberschuss 1.798.134,75 0,00 0,00 -1.798.134,75 867.585,26 0,00 867.585,26
  8.479.296,55 0,00 0,00 0,00 867.585,26 1.188.000,00 8.158.881,81

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge