Unter Selbstfinanzierung ist die Finanzierung aus Gewinnen, die ganz oder teilweise im Unternehmen zurück behalten werden, zu verstehen. Diese Finanzierungsart wird der Eigenfinanzierung zugerechnet, da die Eigenkapitalgeber — anders als die Fremdkapitalgeber — keinen festen Zinsanspruch haben, sondern in der Regel am Gewinn beteiligt sind. Einbehaltene Gewinne stehen daher den Eigenkapitalgebern, d. h. den Unternehmern, zu. Eine Finanzierung in diesem Zusammenhang bedeutet, dass ein Unternehmen sich selbst aus den erwirtschafteten Gewinnen finanziert, da diese nicht an die Eigenkapitalgeber ausgeschüttet, sondern im Unternehmen einbehalten werden. Diese Finanzierungsform wird daher auch als Selbstfinanzierung bezeichnet und ist der Innenfinanzierung zuzurechnen.

In Abhängigkeit von der Form der Finanzierung aus Gewinnen können zwei Arten der Selbstfinanzierung unterschieden werden:

  1. Die offene Selbstfinanzierung beruht auf der teilweisen oder vollständigen Einbehaltung ausgewiesener Gewinne. Sie führt zu einer Erhöhung des bilanziellen Eigenkapitals.
  2. Die stille Selbstfinanzierung erfolgt durch die Reduzierung des auszuweisenden Gewinns und die Bildung von sog. stillen Rücklagen. Die stille Selbstfinanzierung beruht auf Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und ist aus der Bilanz nicht ersichtlich.

Der Finanzierungseffekt ergibt sich i. d. R. bereits vor dem Akt der bilanziellen Gewinnermittlung und der Gewinnverwendungsentscheidung, da erwirtschaftete Gewinne sofort wieder für Investitionen eingesetzt werden. Neben den beiden zentralen Formen ist ein Selbstfinanzierungseffekt auch mit der zeitlichen Distanz zwischen der Gewinnentstehung und der Gewinnausschüttung sowie der Steuerzahlung verbunden. Die hieraus resultierende Finanzierungswirkung ist jedoch eng begrenzt, sodass auf diese Form der Selbstfinanzierung im Folgenden nicht näher eingegangen werden soll.

Die offene Selbstfinanzierung beruht zunächst auf dem in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresüberschuss. Der gemäß steuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn unterliegt der Einkommen- resp. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Da die offene Selbstfinanzierung aus dem versteuerten Gewinn durchgeführt wird, steht für die Finanzierung nur der Betrag nach Steuern zur Verfügung.

Prinzipiell erfolgt die Einbehaltung ausgewiesener Gewinne

  • bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften durch die Gutschrift des Gewinns auf dem Kapitalkonto resp. den Kapitalkonten und den Verzicht auf Entnahmen sowie
  • bei Kapitalgesellschaften durch Nichtausschüttung und Einstellung des Gewinns in die offenen Rücklagen oder Übertragung auf die Rechnung des folgenden Jahres (Gewinnvortrag).

Gegenstand der stillen Selbstfinanzierung ist die Einbehaltung nicht ausgewiesener Gewinne. Das Ziel der stillen Selbstfinanzierung besteht darin, den Gewinn durch die Ausnutzung bilanzpolitischer Maßnahmen niedriger auszuweisen als er tatsächlich ist. Wird die Bildung stiller Rücklagen auch in der Steuerbilanz anerkannt, vollzieht sich die stille Selbstfinanzierung aus unversteuerten Gewinnen.

Prinzipiell kann die Bildung stiller Reserven erfolgen:

  • durch eine Unterbewertung von Aktiva oder
  • durch eine Überbewertung von Passiva.

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