Für den einzelbilanziellen Ausweis des Eigenkapitals sieht IAS 1.54 keine Mindestuntergliederung vor. Ausreichend (und in angelsächsischen IFRS-Abschlüssen häufig auch praktiziert) ist ein einziger Posten: gezeichnetes Kapital und Rücklagen (capital and reserves). Lediglich im Konzernabschluss muss ggf. ein zweiter Posten – nicht beherrschende Anteile (früher: Minderheitenanteile) – hinzutreten. In der deutschen IFRS-Praxis ist aber eine weitere Aufgliederung üblich, die zumindest unterscheidet:

  • gezeichnetes Kapital,
  • Kapitalrücklagen,
  • angesammelte bzw. akkumulierte Ergebnisse (Gewinnrücklagen, Ergebnisvortrag, Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag).
 

Tipp

Die Beibehaltung des detaillierteren HGB-Gliederungsschemas ist grundsätzlich möglich und wird in deutschen IFRS-Abschlüssen häufig praktiziert.

Nur noch geringe Abweichungen bestehen seit dem BilMoG bei eigenen Anteilen:

Eigene Anteile sind gemäß § 272 Abs. 1a HGB handelsrechtlich in Höhe des Nennbetrags offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen, zum darüber hinausgehenden Teil der Anschaffungskosten mit frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. IAS 32.33 sieht ebenfalls eine Kürzung des Eigenkapitals vor. Drei Varianten sind möglich:

  • Berücksichtigung der gesamten Anschaffungskosten der eigenen Anteile als einziger Abzugsposten im Eigenkapital,
  • Abzug des Nominalbetrags der eigenen Anteile vom gezeichneten Kapital und der überschießenden Anschaffungskosten von den Kapitalrücklagen,
  • Verteilung der Anschaffungskosten auf jede Kategorie des Eigenkapitals, d. h. zusätzlich zum Nominalkapital und den Kapitalrücklagen z. B. auch auf Gewinnrücklagen.

Als spezifische Rücklagen kennen die IFRS

  • Rücklagen für Währungsdifferenzen (im Konzern),
  • Neubewertungsrücklagen,
  • Rücklagen für andere nicht GuV-wirksame Einkommensteile, z. B. aus der erfolgsneutralen Stichtagsbewertung von bestimmten Finanzinstrumenten.

Ein besonderer Ausweis dieser speziellen Rücklagen in der Bilanz ist nicht notwendig, eine Zusammenfassung mit Gewinnrücklagen ist möglich. Eine Erläuterung im Anhang reicht i. V. m. der Eigenkapitalveränderungsrechnung bzw. Gesamtergebnisrechnung aus.

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