Leitsatz

Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes gilt nur für inländische land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

 

Normenkette

§ 24 UStG, Art. 295 bis Art. 305, Art. 17 MwStSystRL

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine österreichische Landwirtin mit Viehbestand (Ziegen), nimmt in Österreich die Pauschalbesteuerung des § 22 des österreichischen UStG in Anspruch. Sie verkaufte (erstmals) im Jahr 2018 (Streitjahr) ihre selbst erzeugten Produkte auch auf einem Wochenmarkt in Deutschland.

Die Klägerin nahm an, auf ihre steuerpflichtigen Umsätze sei nach § 24 des deutschen UStG keine Steuer zu entrichten.

Das FA ging davon aus, dass die Voraussetzungen des § 24 UStG nicht vorliegen, weil sich der Betrieb der Klägerin in Österreich befindet. Es unterwarf die von der Klägerin erklärten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.

Die Vorinstanz (FG München, Urteil vom 18.3.2021, 14 K 2639/19, Haufe-Index 14509905, EFG 2021, 1411) gab der Klage statt. Der Anwendung des § 24 UStG stehe nicht entgegen, dass sich der land- und forstwirtschaftliche Betrieb der Klägerin im Ausland befinde. Art. 295 ff. MwStSystRL lasse sich keine Beschränkung der Pauschalregelung auf im Inland ansässige Landwirte entnehmen.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab.

 

Hinweis

1. Das Österreichische BFG hatte mit Urteil vom 4.9.2019 – RV/2100317/2018 (https://findok.bmf.gv.at) entschieden, dass von der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 22 österreichisches UStG, § 24deutsches UStG, Art. 295 ff.MwStSystRL) nur im Inland gelegene landwirtschaftliche Betriebe umfasst sind. Der BFH ist dieser Auffassung (anders als die Vorinstanz) gefolgt.

2. Maßgeblicher Grund hierfür war, dass die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger die inländische Vorsteuer für die Umsätze der unter sie fallenden Unternehmer pauschaliert (Art. 295 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Art. 296 Abs. 1, 298 f. MwStSystRL; s. nunmehr auch § 24 Abs. 5 Satz 2 UStG). Ausländische Betriebe sind jedoch i.d.R. geringer mit deutscher Vorsteuer belastet als inländische Betriebe, da sie ihre Eingangsleistungen für ihren Betrieb üblicherweise in dem Staat beziehen, in dem ihr Betrieb ansässig ist. Ihre Einbeziehung würde daher u.a. wohl dazu führen, dass die Durchschnittssätze für alle Landwirte über die Berechnung gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 UStG noch weiter absinken müssten.

Die Entlastung ausländischer Betriebe von inländischer Vorsteuer erfolgt daher im allgemeinen Besteuerungsverfahren. Die Entlastung der ausländischen Betriebe von ausländischer Vorsteuer erfolgt durch den Mitgliedstaat, in dem der Betrieb ansässig ist (ggf. ebenfalls über Art. 295 ff. MwStSystRL).

3. Hinzu kommt m.E. ein weiteres, vom BFH nicht angesprochenes Argument: Nach Art. 296 Abs. 1 MwStSystRL dürfen die Mitgliedstaaten die Sonderregelung nur auf landwirtschaftliche Erzeuger anwenden, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde. Davon könnte bei grenzüberschreitend tätigen Landwirten eher nicht auszugehen sein (s. auch Art. 305 MwStSystRL).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.3.2023 – XI R 14/21

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