Rz. 46

Nutzt der Arbeitnehmer eine von ihm angemietete Garage zur Unterstellung seines Dienstwagens, so handelt es sich bei der Erstattung dieser Auslagen um steuerfreien Auslagenersatz.[1]

 

Rz. 47

Als Aufwendungen für Telekommunikation können auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt einer Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) steuerfrei ersetzt werden. Der auf private Gespräche entfallende Anteil stellt hingegen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.[2] Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens 20 EUR monatlich, steuerfrei ersetzt werden (R 3.50 Abs. 2 Satz 4 LStR 2015).

 

Rz. 48

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die auf einer Dienstreise mit dem eigenen Pkw entstandenen Unfallkosten zu ersetzen, so stellt dies beim Arbeitnehmer steuerfreien Auslagenersatz dar.[3]

 

Rz. 49

Bei der an den Arbeitnehmer gezahlten Wagenpflegepauschale bei Kfz-Überlassung handelt es sich um steuerfreien Auslagenersatz.[4]

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