Kommentar

Eine GmbH war Teileigentümerin von Räumen in einer Wohnungseigentumsanlage, die als Ladenlokal genutzt werden durften, und betrieb dort einen Spielsalon. Dagegen wandte sich der Eigentümer einer selbstgenutzten Wohnung und erzielte folgende Vereinbarung: Für die derzeitige Duldung des Spielsalons übernahm die GmbH die Rechtsverfolgungskosten des Wohnungseigentümers und zahlte im Jahr 1988 15 000 DM sowie in den Jahren 1989 bis 1993 jeweils 2000 DM. Nachdem die Eigentümergemeinschaft die erweiterte Nutzung als Spielhalle beschlossen hatte, verpflichtete sich die GmbH, als Ausgleich für die weitere Wertminderung die Raten für 1989 bis 1993 und einen zusätzlichen Betrag von 8000 DM sofort zu zahlen. Das Finanzamt besteuerte bei dem Wohnungseigentümer die gesamten Zahlungen der GmbH mit Ausnahme der übernommenen Rechtsverfolgungskosten als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG .

Diesem Ergebnis stimmte der BFH zu. Sämtliche Zahlungen sind als Entgelt für das Dulden des Spielsalonbetriebs anzusehen. Auch die zusätzliche einmalige Zahlung von 8000 DM erfolgte nicht als Abgeltung eines Substanzverlusts , der als veräußerungsähnlicher Vorgang nicht steuerbar wäre. Der vereinbarte Ausgleich für die weitere Wertminderung beeinträchtigte nicht die Rechtszustände des Wohnungseigentums. Vielmehr schränkte er nur bestimmte Befugnisse ein , denn mit der eingegangenen Duldungspflicht des Wohnungseigentümers war es diesem lediglich verwehrt, einen weiteren Unterlassungsanspruch zu verfolgen. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts oder die Aufgabe eines Vermögenswerts war damit nicht verbunden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.11.1997, X R 124/94

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