Bei der Direkterhebung sind folgende Informationen mitzuteilen:

  1. der Name bzw. die Firma und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  2. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung,
  4. das berechtigte Interesse, falls die Datenerhebung auf einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten beruht (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO),
  5. ggf. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
  6. ggf. die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln.

Dem Betroffenen sind folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

  1. die geplante Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer,
  2. die Betroffenenrechte (Auskunfts-, Löschungs-, Einschränkungs- und Widerspruchsrechte sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit),
  3. das Recht zum jederzeitigen Widerruf einer Einwilligung und die Tatsache, dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung auf Grundlage der Einwilligung bis zum Widerruf unberührt bleibt,
  4. das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde,
  5. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die Nichtbereitstellung hätte,
  6. im Falle einer automatisierten Entscheidungsfindung (einschließlich Profiling) aussagekräftige Informationen über die verwendete Logik, die Tragweite und angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung.

Nach Erwägungsgrund 62 der DSGVO erübrigt sich die Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn

  • die betroffene Person die Information bereits hat,
  • die Speicherung oder Offenlegung der personenbezogenen Daten ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt ist oder
  • wenn sich die Unterrichtung der betroffenen Person als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.

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